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STEUERN AUF DEN NACHLASSDie spanische Erbschaftsteuer

Vermögen in Spanien = Erbschaftsteuer in Spanien

Unabhängig vom anzuwendenden Erbrecht, d.h. auch dann, wenn deutsches oder anderes ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt, muss auf den in Spanien befindlichen Nachlass die spanische Erbschaftsteuer gezahlt werden.

Wir beraten Sie hierzu umfassend!

Zu diesem Zweck erstellen wir Ihnen eine Übersicht aller zur Verfügung stehenden Mittel und Optionen. Bereits die Ausübung des dem Erben zustehenden Wahlrechts bezüglich der Anwendung der teilweise konkurrierenden Vorschriften kann für einen steuerfreien Erwerb sorgen.

Sie müssen lediglich Ihre Wahlmöglichkeiten kennen, und diese nutzen. Sollte der Erbfall noch nicht eingetreten sein, bieten sich selbstverständlich noch viel umfangreichere Möglichkeiten, welche gegebenenfalls bereits durch ein Testament und eine entsprechende Rechtswahl ausgeübt werden können.

Wo wird die spanische Erbschaftsteuer geregelt?

UNTERSCHEIDEN SIE DAS NATIONALE RECHT VON DEM DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN

Die spanische Erbschaftsteuer wird auf Grundlage des Gesetzes 29/1987, vom 18. Dezember 1987, über die Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben.

Wenngleich der spanische Gesetzgeber bei Nicht-Residenten Erben oder Erblassern ursprünglich nur die Anwendung der allgemeinstaatlichen Freibeträge vorgesehen hatte, wurde er durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. September 2014 gezwungen die betroffenen Erben zwischen den auf nationaler Ebene festgelegten Freibeträgen und Vergünstigungen und den auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften Spaniens (Comunidades Autónomas, kurz: CC.AA.) geschaffenen Regelungen wählen zu lassen.

Heute kann der Erbe also die anfallende Steuer nach beiden Vorschriften berechnen, und vergleichen, um sich im Anschluss für die nationalen oder die örtlichen Regelungen zu entscheiden, je nachdem welche für ihn günstiger sind. Grundsätzlich gehen die von den Autonomen Gemeinschaften geschaffenen Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten weiter, weshalb die Anwendung der dortigen Vorschriften, bis auf wenige Ausnahmen, eine deutliche Ersparnis darstellt.

In beiden Fällen folgt die Berechnung allerdings einer festen, durch das nationale Gesetz bestimmten Struktur, die festlegt, an welchen Stellen die jeweiligen Vergünstigungen zum Ansatz gebracht werden können.

Ermittlung des Nachlasswertes

WELCHES VERMÖGEN FÄLLT IN DEN NACHLASS?

In einem ersten Schritt muss der Nachlass bewertet werden. Waren der Erblasser und die Erben nicht in Spanien resident, bestand also keine unbeschränkte Steuerpflicht auf irgendeiner der beiden Seiten, kommt lediglich das in Spanien befindliche Vermögen zum Ansatz.

Wesentlich ist der Wert dieses Vermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Hierfür werden die einzelnen Vermögensgegenstände, was deren Wert angeht, addiert, und die bestehenden Belastungen und Schulden sowie die durch den Tod verursachten Kosten (z.B. Ausgaben für Bestattung) zum Abzug gebracht.

Erbquote

JEDER ZAHLT NUR STEUERN AUF SEINEN ANTEIL

Ist der Nettowert des Erbes bestimmt worden, muss vor dem Hintergrund der Anzahl an Erben und des Umfangs ihrer individuellen Anteile, berechnet werden, was dies wertmäßig für jeden Erben bedeutet, also welchen Wert jeder einzelne Anteil hat.

Der hieraus resultierende Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.

Freibeträge und Erbschaftsteuer

STEUERLICHE FREIBETRÄGE, ABZÜGE UND SONSTIGE VERGÜNSTIGUNGEN

An dieser Stelle müssen die jeweils persönlichen Freibeträge und Vergünstigungen berücksichtigt werden.

Auf nationaler Ebene sieht der Gesetzgeber, je nach Verwandtschaftsgrad (er ordnet diese in verschiedene Gruppen ein – was strukturell den deutschen Steuerklassen entspricht), folgende Freibeträge vor:

Gruppe I:

Zu dieser Gruppe gehören Kinder und Abkömmlinge des Erblassers, unter einundzwanzig Jahren. D.h., dass sie noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Diese erhalten einen Freibetrag I.H.v. 15.956,87 Euro. Für jedes Jahr, dass der Nachkomme jünger als zwanzig Jahre alt ist, kommen zusätzlich weitere 3.990,72 Euro hinzu.

Maximal darf sich dieser Freibetrag aber auf 47.858,59 Euro belaufen.

Gruppe II:

In diese Gruppe gehören neben Kindern und Abkömmlingen des Erblassers, welche 21 Jahre oder älter sind, auch der überlebende Ehegatte, und Verwandte aufsteigender Line (auch Aszendenden genannt – etwa die Eltern oder Großeltern des Erblassers).

Jeder zu dieser Gruppe zählende Erbe hat einen Freibetrag i.H.v. 15.956,87 Euro.

Gruppe III:

Zu dieser Gruppe werden Erben gezählt, welche in Bezug zum Erblasser, Verwandte zweiten und dritten Grades (Geschwister und Neffen) sind, sowie die angeheirateten Verwandten des Erblassers in aufsteigender und absteigender Linie (z.B. Schwiegereltern, Schwiegertochter und Schwiegersohn).

Auf diese entfällt jeweils ein Freibetrag i.H.v. 7.956,87 Euro.

Gruppe IV:

In diese Gruppe fallen die entfernteren Verwandten (Verwandte vierten Grades, oder noch weiter entfernte Verwandte).

Diese kommen nicht in den Genuss eines Freibetrages.

Höhere Freibeträge und Vergünstigungen in den Autonomen Gemeinschaften

OPTIONSRECHT ZWISCHEN NATIONALEN VERGÜNSTIGUNGEN UND DENJENIGEN DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN

In vielen Autonomen Gemeinschaften Spaniens sind die Freibeträge und Vergünstigungen allerdings weitaus höher.

Freibetrag in Andalusien

Welche Freibeträge gelten in Andalusien für die nächsten Angehörigen?

Hier können die zu den Gruppen I und II gehörenden Erben (Kinder, Enkelkinder, Ehegatten) Freibeträge von bis zu 1.000.000 Euro geltend machen.

Freibetrag im Land Valencia

Welche Freibeträge gelten im Land Valencia für die nächsten Angehörigen?

Hier kommen Kinder und Enkelkinder unter 21 Jahren in den Genuss eines Freibtrages i.H.v. 100.000 Euro, und für jedes Jahr, welche sie jünger als 20 sind, einen um 8.000 Euro erhöhten Freibetrag, bis zu maximal 156.000 Euro. Kinder und Abkömmlinge über 21 Jahren sowie Ehegatten und Eltern oder Großeltern des Erblassers haben immerhin noch einen Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro.

Der hieraus resultierende Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.

Freibetrag auf den Balearen

Welche Freibeträge gelten auf den Balearen für die nächsten Angehörigen?

Hier erhalten Kinder und Abkömmlinge unter 21 Jahren einen Freibetrag von 25.000 Euro, und für jedes Jahr, welches sie jünger sind, weitere 6.250 Euro zusätzlich, bis zu einem maximalen Freibetrag von 50.000 Euro. Kinder und Abkömmlinge über 21 Jahre haben, genauso wie der Ehegatte und die Eltern und Großeltern des Erblassers einen Freibetrag i.H.v. 50.000 Euro.

Weitere Vergünstigungen

WELCHE STEUERLICHEN VORTEILE GIBT ES NEBEN DEN FREIBETRÄGEN?

Neben den höheren Freibeträgen alleine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses haben die Erben, nach den Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften, häufig aber auch noch weitere Vergünstigungen.

So ist etwa der auf den Balearen zur Anwendung kommende Steuertarif weitaus günstiger, als der im nationalen Gesetz vorgesehene, denn erwachsene Kinder und Ehegatten zahlen z.B. auf die ersten geerbten 700.000 Euro lediglich 1 % Steuern.

In einigen Autonomen Gemeinschaften, wie etwa der Region Murcia und dem Land Valencia wird darüber hinaus für die nächsten Angehörigen, wie Kinder und Ehegatten, auf die vorläufig ermittelte Steuerschuld ein Abschlag bzw. Abzug von 99 % (Murcia) oder 50 bis 75 % (Land Valencia – wobei 75 % auf unter 21 Jahre alte Kinder und Abkömmlinge und 50 % auf Ehegatten und 21 Jahre alte, sowie ältere Abkömmlinge zur Anwendung kommt) gewährt.

Der Steuertarif

WELCHE PROGRESSIONSSTUFEN GIBT ES?

Der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Steuertarif sieht eine progressive Steigerung vor.

So wird auf den zu besteuernden Nachlass für die ersten 7.993,46 Euro eine Steuer i.H.v. 7,65 % erhoben, welche sich Schritt für Schritt erhöht, bis sie ab einem Nachlasswert von 797.555,08 Euro für jeden weiteren Cent eine Steuer von 34 % erhebt.

Diese Staffelung sieht auf nationaler Eben wie folgt aus:

BEMESSUNGS-GRUNDLAGE

Bis zum Betrag von (Euro)

Ergebnis der Summe der vorherigen Stufen in Euro

Betrag bis zum Erreichen der nächsten Stufe in Euro

Steuersatz auf den auf diese Stufe entfallenden Nachlassanteil (in Prozent)

0,00

7.993,46

7,65

7.993,46

611,50

7.987,45

8,50

15.980,91

1.290,43

7.987,45

9,35

23.968,36

2.037,26

7.987,45

10,20

31.955,81

2.851,98

7.987,45

11,05

39.943,26

3.734,59

7.987,45

11,90

47.930,72

4.685,10

7.987,45

12,75

55.918,17

5.703,50

7.987,45

13,60

63.905,62

6.789,79

7.987,45

14,45

71.893,07

7.943,98

7.987,45

15,30

79.880,52

9.166,06

39.877,15

16,15

119.757,67

15.606,22

39.877,16

18,70

159.634,83

23.063,25

79.754,30

21,25

239.389,13

40.011,04

159.388,41

25,50

398.777,54

80.655,08

398.777,54

29,75

797.555,08

199.291,40

und darüber

34,00

Da die Autonomen Gemeinschaften von ihrer Befugnis, steuerliche Vergünstigungen zu beschließen, auch auf dieser Ebene teilweise Gebrauch gemacht haben, führt die Anwendung der landesspezifischen Regelungen hier häufig ebenfalls zu beträchtlichen Ersparnissen (siehe Balearen mit 1 % für die ersten 700.000 Euro zugunsten von erwachsenen Kindern und Ehegatten).

Multiplikatoren

DAS VORLÄUFIGE ERGEBNIS DER ZU ZAHLENDEN STEUER WIRD DANN NOCH EINEM MULTIPLIKATOR UNTERWORFEN

Verfügt der Erbe bereits über ein gewisses Vorvermögen, kommt auch diese Faktor steuererhöhend hinzu.

In Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades und des Vorvermögens wird die errechnete Steuer nämlich mit dem Multiplikator 1 (bleibt deshalb gleich) bis 2,4 (es kommt fast zu einer eineinhalbfachen Erhöhung) vervielfältigt.

Während Kinder, Abkömmlinge und Ehegatten mit einem Vorvermögen von unter 402.678,11 Euro lediglich den Multiplikator „1„ anwenden müssen, wird es für entfernte Verwandte oder einen einfachen Lebensgefährten oder Freund, mit einem Vorvermögen von über 4.020.770,98 Euro teuer.

Dieser darf das ohnehin schon erhebliche, vorläufige Steuerergebnis nämlich mit dem Faktor 2,4 multiplizieren.

So kann es zu dem berüchtigten Fall kommen, dass der vermögende Lebensgefährte nach nationalem Recht bis zu 81,6 % Erbschaftsteuer zahlen muss.

Betrachtet man die Möglichkeiten, welche das Recht der Autonomen Gemeinschaften bietet, kann man aber häufig derartige Situationen abwenden, wenn z.B. eine eingetragene Partnerschaft einer Ehe gleichgestellt wird, und die Freibeträge sowie Vergünstigungen ohnehin großzügiger ausfallen.

Sonstige Abzüge und Vergünstigungen

BEHINDERUNGEN, WOHNSITZIMMOBILIE, UNTERNEHMENSNACHFOLGE

Neben den soeben beschriebenen allgemeinen Faktoren, die auf alle Nachlassfälle Anwendung finden (schließlich ist immer der Umfang des Nachlasses, der Erbteil, das Verwandtschaftsverhältnis, und das Vorvermögen zu berücksichtigen), können im Einzelfall besondere Umstände zusätzliche Freibeträge und Steuervorteile auslöse und rechtfertigen.

Behinderungen

Das nationale Steuerrecht sieht vor, dass Erben mit einem Behinderungsgrad von 33 bis 64 % einen zusätzlichen Freibetrag von 47.858,59 Euro geltend machen können.

Liegt ein Behinderungsgrad von über 65 % vor, erhöht sich der Freibetrag auf 150.253,03 Euro.

Auch in einer solchen Situation finden sich aber umfangreichere Vergünstigungen, wenn das Steuerrecht der Autonomen Gemeinschaften heranzieht, da es z.B. auf den Balearen bei einem Behinderungsgrad von 65 % einen Freibetrag von 300.000 Euro statt etwas über 150.000 Euro hat.

Die staatlichen und lokalen Vorschriften sollten deshalb immer verglichen, und das günstigere Model zur Anwendung gebracht werden.

Wohnsitzimmobilien

Befindet sich im Nachlass die vom Erblasser selbstgenutzte Wohnsitzimmobilie, kann 95 % des Wertes derselben, bis zu einem Betrag von 122.606,47 Euro pro Erben von der Besteuerung freigestellt werden.

Allerdings kommen nur solche Erben in den Genuss dieser Freistellung, die entweder Kinder, Abkömmlinge, Eltern, Großeltern oder der Ehegatte des Erblassers sind. Geschwister des Erblassers gehören ebenfalls zum Kreis der Berechtigten, wenn sie über 65 Jahre alt sind, und mit dem Erblasser wenigstens zwei Jahre lang vor seinem Tod zusammengelebt haben. Damit soll Konstellationen Rechnung getragen werden, in denen der Erblasser einem nahen Angehörigen hinterlassen möchte, und diesen eine unangemessene steuerliche Belastung treffen könnte, der er mit wenig eigenem Vermögen begegnen kann. Gerade Immobilien in sehr guten Lagen, die vielleicht vor 50 Jahren erworben wurden, können einen erheblichen Wertzuwachs verzeichnen. Wenn der Erbe plötzlich eine Wohnung mit einem Wert von 200.000 Euro erbt, und sich seine verwandtschaftlichen Freibeträge kaum auf die Steuer auswirken, kann ein derartiger Abzug die Belastung lindern.

Da auch die örtlichen Steuervorschriften derartige Vergünstigungen kennen können, und diese teilweise sogar noch umfangreicher als die zentralstaatlichen sind (allerdings auch nicht immer), muss ebenso in diesem Fall ein Vergleich zwischen beiden Regelungen gezogen werden, um später zugunsten des vorteilhaftesten zu optieren.

Dies insbesondere auch deshalb, weil die Vergünstigung daran geknüpft wird, dass die Immobilie über eine bestimmte Mindesthaltedauer im Eigentum des oder der Erben bleibt. Teilweise erstreckt sich diese Haltedauer auf nationaler und lokaler Ebene auf unterschiedlich lange Zeiträume, weshalb geprüft werden muss, welche Vorschriften vorteilhafter sind.

Anders als bei ähnlichen Steuervorteilen die so auch in Deutschland existieren, muss die Immobilie in Spanien allerdings nicht selbst bewohnt werden. Es kann daher auch eine Vermietung an Dritte erfolgen, oder die Immobilie lediglich als Zweitwohnsitz oder Ferienwohnung genutzt werden.

Vergünstigung bei Unternehmensnachfolge

Sowohl in den staatlichen Steuervorschriften, wie auch in denen der Autonomen Gemeinschaften gibt es Vergünstigungen für den Erwerb von Unternehmen durch Kinder, Abkömmlinge und Ehegatten. Sollten derartige Erben fehlen, würde sich der Steuervorteil auch auf die Eltern, Großeltern (und weitere Aszendenten) sowie Geschwister des Erblassers erstrecken.

Allerdings muss der Betrieb des Unternehmens mindestens zehn weitere Jahre fortgeführt werden, und es dürfen keine Maßnahmen erfolgen, welche den Wert der Gesellschaft schmälern.

Offensichtlich dient diese Vergünstigung dem Erhalt von Arbeitsplätzen und der Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, weshalb der Steuervorteil daran geknüpft wird, dass ein tatsächlicher Weiterbetrieb erfolgt.

Lebensversicherungen

Zu besonderen Vergünstigungen kommt es, wenn eine Lebensversicherung abgeschlossen wurde. Deren Zahlungen sind bis zu einem Betrag i.H.v. 9.195,49 Euro pro Erben von einer Besteuerung ausgenommen, wenn diese Beträge zugunsten von Kindern, Abkömmlingen, Ehegatten oder Vorfahren des Erblasser ausgezahlt werden. Wurde die Pflicht zur Zahlung des Versicherungsbetrages dadurch ausgelöst, dass der Erblasser Oper eines terroristischen Anschlags geworden ist oder sich bei Schadenseintritt auf einer internationalen Mission befand, sind die Versicherungszahlungen sogar zu 100 % von einer Besteuerung ausgenommen.

Vermögensgegenstände mit historischem oder kulturellem Wert

Bestimmte historische Gebäude und Kunst- oder Wertgegenstände mit hervorgehobenem historischen oder kulturellen Wert sind zu 95 % von der Steuer befreit, wenn sie Kindern, Abkömmlingen oder dem Ehegatten des Verstorbenen hinterlassen werden.

Hierfür müssen diese Vermögensgegenstände aber auch in den entsprechenden, von der Verwaltung zur Erfassung derartiger Güter geschaffenen Registern als solche geführt werden.

Während sich diese Regelung bei beweglichen Gegenständen meist auf besonders herausragende Kunstgegenstände bezieht, die üblicherweise in Museen und anerkannten Privatsammlungen vorzufinden sind, kommt es in Bezug auf Immobilien leichter und häufiger vor, dass eine entsprechende Einordnung besteht.

Alleine auf den Balearen gibt es über 3.000 Immobilien die in diese Kategorie fallen.

Individuelle Beratung

DIE BESTMÖGLICHE LÖSUNG FÜR JEDEN MANDANTEN

Da die Berechnung der konkret zu zahlenden spanischen Erbschaftsteuer von sehr vielen Faktoren beeinflusst wird, ist kein Fall wie der andere.

Wie wir oben geschildert haben, können die Erben nicht nur unter zwei konkurrierenden Besteuerungssystemen (nationales Recht einerseits und Recht der Autonomen Gemeinschaften andererseits) wählen, sondern die jeweiligen Bestimmungen kennen, und wissen, wie sich diese auswirken. 

Neben dem Verwandtschaftsverhältnis und dem damit verbundenen Freibetrag, können besondere Umstände in der Person des Erben (Behinderungen, Vorvermögen, Bereitschaft Wohnsitzimmobilien eine bestimmte Zeit lang zu halten), oder der Nachlassgegenstände (Wohnsitzimmobilie des Erblassers, besondere Kunstgegenstände, oder Immobilien mit ausgewiesener historischer oder kultureller Bedeutung, funktionierendes Unternehmen) entscheidende Auswirkungen auf die zu zahlende Steuer haben.

Daher muss eine kompetente Beratung alle Faktoren berücksichtigen, die sich in irgendeiner Weise auf die Höhe der Steuer und die Verwaltung des Nachlasses auswirken können.

Dank unserer Spezialiasierung und jahrenlangen Erfahrung, gewinnen wir schnell den Überblick.

Das Schwergewicht unserer Beratung konzentriert sich auf die Kenntnis und Anwendung der allgemeinen spanischen Steuervorschriften, sowie der speziellen Normen und Besonderheiten in folgenden Autonomen Gemeinschaften Spanien:

Den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca), dem Land Valencia (Alicante, Valencia, Castellón), Andalusien (Almería, Granada, Málaga, Jaén, Córdoba, Sevilla, Cádiz und Sevilla), Katalonien (Barcelona, Girona, Lleida, Tarragona) und der Region Murcia. 

Dank unserer täglichen Beschäftigung mit der Materie, können wir unsere Mandanten allerdings sowohl in Bezug auf sämtliche Foralrechte wie auch die Steuervorschriften ganz Spaniens beraten.

Miteinander

IM STÄNDIGEN DIALOG

Während der Abwicklung eines Erbfalls legen wir grossen Wert darauf, dass Sie ständig informiert sind, und einen Ansprechpartner haben der immer für Sie erreichbar ist. Um Ihr Mandat so effektiv, erfolgreich und schnell wie möglich bearbeiten zu können, besprechen wir zunächst mit Ihnen die persönlichen Umstände des Erblassers, der Erben und des Nachlasses. Dies beinhaltet eine erste Annäherung an den möglichen Wert der Nachlasses befindlichen Vermögensgegenstände. Gleichzeitig prüfen wir  eingehend sämtliche in Frage kommenden Freibeträge, Abzugsmöglichkeiten und Vergünstigungen.

Auf dieser Grundlage erstellen wir Ihnen eine Vorschau der voraussichtliche zu zahlenden Erbschaftsteuer.

Im nächsten Schritt helfen wir Ihnen bei der Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen. 

Dabei können wir vor, Ort in Spanien, alle Dokumente und Informationen einholen, die aufgrund des Eintritts des Erbfalls beantragt werden können (etwa Auszüge aus dem Testamentsregister, Saldenbestätigungen bei spanischen Banken, örtliche Sterbeurkunden, etc.).

Ebenso können wir uns darum kümmern alle weiteren Unterlagen, über die Sie vielleicht nicht mehr verfügen (Kaufurkunden und sonstige Nachweise), bzw. welche ausserhalb Ihrer Reichweite liegen, wie etwa (Grundsteuerbescheide, Katasterauszüge, Grunndbuchauszüge, etc.) zu besorgen. 

Unser Ziel ist es, dass die Abwicklung schnell und für Sie möglichst unkompliziert erfolgt. 

Nach Abschluss übergeben wir Ihnen die Unterlagen in Palma de Mallorca, Orihuela Costa (Alicante), Murcia oder Frankfurt am Main, oder senden Ihnen die Originale an die von Ihnen gewünschte Adresse.

Haben Sie Fragen oder ein besonders Anliegen? 

Gerne hören wir von Ihnen.

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Termine nur nach Vereinbarung

Frequently Asked Questions - Häufig gestellte Fragen:

Gibt es nach dem Tod überhaupt noch Gestaltungsmöglichkeiten?

Die entscheidenden Gestaltungsmöglichkeiten hat der Erblasser. Er kann durch Testament und gegebenenfalls Rechtswahl die gewünschten Weichen stellen. Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, fallen die mit Abstand wichtigen Werkzeuge der Nachlassgestaltung weg. Dennoch gibt es auch danach noch Möglichkeiten Einfluss zu nehmen. In Einzelfällen kann eine Erbausschlagung Sinn machen, wenn auf diese Weise das Erbe auf den gewünschten Erbschaftsanwärter übergeht (z.B. auf die eigenen Kinder). Abgesehen hiervon hat der im Ausland lebende Erbe aber immer auch noch ein Optionsrecht zwischen den steuerlichen Freibeträgen, Abzügen und Vergünstigungen nach nationalem Recht oder nach den Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften. Wir helfen Ihnen bei der Fallanalyse und der richtigen Entscheidung.

Muss ich als Mandant nach Spanien kommen?

Nicht unbedingt. Wir können Sie in Spanien beraten und begleiten, und jeden Schritt mit Ihnen gemeinsam vollziehen. Alternativ können Sie uns aber auch bevollmächtigen, damit wir alles für Sie umsetzen, ohne, dass Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich wäre. Gerne kümmern wir uns um die Erstellung einer zweisprachigen Vollmacht (Deutsch / Spanisch), bereiten alle notwendigen Maßnahmen vor, und Sie müssen lediglich den Auftrag erteilen und die Vollmacht ausstellen.

Binnen welcher Frist ist die Steuer zu bezahlen?

Die Steuer ist binnen sechs Monaten ab dem Eintritt des Todesfalles zu leisten. Die Frist beginnt also nicht erst mit der Testamentseröffnung, oder dem Erhalt des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses, sonder mit dem Tod des Erblassers. Es besteht die Möglichkeit eine Verlängerung um weitere sechs Monate zu beantragen. Weiterhin kann man in Einzelfällen eine Ratenzahlung vereinbaren, was aber unter Berücksichtigung der in vielen Gegenden Spaniens (Autonome Gemeinschaften) eingeräumten Freibeträgen und Vergünstigungen in der Regel nicht erforderlich ist.

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