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PROZESSVERTRETUNGStreitigkeiten rund ums Erbe

Außergerichtliche Streitbeilegung

Jede Form der Auseinandersetzung kann emotional belastend sein. Wenn Gegenstand des Konflikts aber auch noch wichtige Interessen mit beträchtlicher wirtschaftlicher Tragweite sind, nimmt der Druck auf die Beteiligten weiter zu. Kennen sich die Parteien obendrein auch noch sehr gut, oder sind sie sogar miteinander verwandt, wie dies bei Erbfällen praktisch immer der Fall ist, können objektive und subjektive Kriterien, oftmals nicht mehr auseinandergehalten werden. Das Ergebnis sind dann häufig irrational geführte Streitigkeiten, die in Prozesse münden, in denen alle Nachteile erleiden.

Deshalb sollte, bevor ein Prozess um das Erbe geführt wird, Dialogbereitschaft bewiesen, und Verhandlungsgeschick an den Tag gelegt werden.

Besteht das Risiko, dass ein Streit um eine Erbschaftsangelegenheit in eine gerichtliche Auseinandersetzung mündet, unterstützen wir unsere Mandanten dabei, dies nach Möglichkeit abzuwenden.

Häufig kennt der Gegner die auf den konkreten Sachverhalt anzuwendenden Vorschriften nicht, und überträgt auf einen nach deutschem Recht abzuwickelnden Fall spanisches Recht, oder andersherum.

Ein andermal wird zwar das einschlägige Recht richtig erkannt, aber der Inhalt der Vorschriften falsch interpretiert.

Oder das Problem resultiert aus einem so häufigen Fehler, wie der falschen Bewertung des Vermögens des Erblassers.

Wir versuchen daher immer, auf Grundlage der tatsächlichen Umstände, des einschlägigen Rechts, und unter Wahrung der Interessen unserer Mandantschaft, eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung herbeizuführen, um allen Parteien Geld, Zeit und Nerven zu sparen.

Sollte dies dennoch nicht möglich sein, stellen wir Ihnen unsere Expertise und umfassende Praxiserfahrung zur Verfügung, um Ihre Position gerichtlich durchzusetzen.

ERBEN VOR GERICHTProzess ums Erbe

AN IHRER SEITE

Unsere Kanzlei ist auf die Beratung im deutschen, spanischen und internationalen Erbrecht spezialisiert.

Seit fast 20 Jahren beraten und vertreten wir unsere Mandanten insbesondere zu allen Fragen des deutsch-spanischen Rechtsverkehrs und begleiten diese bei der Abwicklung von Erbschaften mit Spanienbezug.

Wir sind deshalb auch die richtige Wahl, wenn es um Prozesse rund um das Erbe geht.

Unsere Expertise erstreckt sich dank unserer Kenntnisse und Erfahrung unter anderem auf folgende Bereiche:

Ermittlung des anzuwendenden Rechts

DEUTSCH, SPANISCH, INTERNATIONAL

Gerade seit in Kraft treten der Europäischen Erbrechtverordnung (EuErbVO), kommt es aufgrund der Ansässigkeit des Erblassers in Spanien, und mangels erfolgter Rechtswahl, häufig zur Anwendung spanischer Vorschriften, an welche der Verstorbene nicht gedacht hat, und die den Erben vollkommen unbekannt sind.

Wir prüfen Ihren Fall, schildern Ihnen das anzuwendende Recht und können den Erbfall unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften korrekt abwickeln.

Sollte es zu einem Prozess zwischen den Erben kommen, können wir deshalb die rechtliche Lage präzise einschätzen, und die geeignete Strategie mit Ihnen erörtern.

Prüfung der Gültigkeit von Testamenten und Erbverträgen

WIRKSAM? UNWIRKSAM? ANFECHTBAR?

Neben dem Vorhandensein der erforderlichen Testierfähigkeit und der Beachtung der einschlägigen Formvorschriften gilt es auch den Inhalt letztwilliger Verfügungen zu untersuchen um zu ermitteln, ob sie wirksam sind. In einigen Fällen ist der Testierende durch vorangegangene Testamente oder Verträge in seinen Möglichkeiten eingeschränkt, und hätte z.B. ein neues Testament, in dieser Form überhaupt nicht abfassen dürfen.

Wir können dies sowohl aus deutscher wie auch aus spanischer Perspektive beurteilen, und Ihre Ansprüche falls erforderlich gerichtlich verteidigen und durchsetzen.

KLAGENAuslegung und Anfechtung von Testamenten

WAS WOLLTE DER ERBLASSER WIRKLICH?

In einigen Fällen sind Testamente widersprüchlich, oder unter zweifelhaften Umständen zustande gekommen. Wir prüfen, ob Anfechtungsgründe vorliegen können. In Betracht kommen unter anderem Irrtum, Verstöße gegen gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit, Drohung und arglistige Täuschung oder übergangenem Pflichtteils-berechtigten (wenn dieser dem Erblasser unbekannt war). Zwar gilt bei Unstimmigkeiten der Grundsatz „Auslegung vor Anfechtung“, aber dies bezieht sich eben nur auf gegebenenfalls bestehende Zweifel an den konkreten Aussagen. Liegen handfeste Anfechtungsgründe vor, können die betroffenen Verfugungen unwirksam sein. Bei Übergehung des Pflichtteilsberechtigten kann das gesamte Testament nichtig sein.

Falls erforderlich ergreifen wir im Anschluss alle notwendigen Maßnahmen, um das Testament wirksam anzufechten.

DER PFLICHTTEILPrüfung von Pflichtteilsansprüchen sowohl dem Grunde wie der Höhe nach

EINKLAGEN UND ABWEHREN

Existieren Pflichtteilsberechtigte, die in einem Testament unangemessen benachteiligt wurden, oder verlangen Pflichtteilsberechtigte mehr als ihnen nach dem Gesetz zusteht, prüfen wir die jeweiligen Ansprüche und beziffern diese.

Auf diese Weise können Sie entscheiden, ob Sie wünschen, dass wir derartige Pflichtteile für Sie durchsetzen oder abwehren.

Wir prüfen Ihren Fall, schildern Ihnen das anzuwendende Recht und können den Erbfall unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften korrekt abwickeln.

Sollte es zu einem Prozess zwischen den Erben kommen, können wir deshalb die rechtliche Lage präzise einschätzen, und die geeignete Strategie mit Ihnen erörtern.

VOM RENTIER ZUM RENTNERPrüfung und Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungs-ansprüchen

WENN DER ERBLASSER PLÖTZLICH NICHTS HAT

Vereinzelt können Erblasser vor ihrem Tod Vermögensverfügungen getroffen haben, um ihren Nachlass zum Nachteil ihrer Pflichtteilsberechtigten zu reduzieren.

Aus einem vermögenden Geschäftsmann oder Rentier, wird so plötzlich, über Nacht, zumindest „auf dem Papier“ ein vom Einkommen der Lebensgefährten abhängiger Rentner, ohne eigenes Einkommen.

Wir prüfen gegebenenfalls erfolgte Vermögens-verschiebungen, spüren übertragenes Vermögen auf, berechnen die Pflichtteilsansprüche und setzen diese im Klageweg für Sie durch.

Wir können dies sowohl aus deutscher wie auch aus spanischer Perspektive beurteilen, und Ihre Ansprüche falls erforderlich gerichtlich verteidigen und durchsetzen.

GUTACHTENGutachten zum deutschen, gemein-spanischen und foralen (Katalonien, Balearen) Erbrecht

NACHWEIS DES ANZUWENDENDEN RECHTS

Sollten Sie im Rahmen eines bald eintretenden oder bereits rechtshängiges Prozesses ein Gutachten benötigen, um das nationale spanische Erbrecht, oder Foralrechte Kataloniens, des Baskenlandes, Navarras, Aragoniens, Galiziens oder der Balearen abzubilden und zu erläutern, und sollen hierauf aufbauend Berechnungen angestellt werden, erstellen wir gerne für Sie die einschlägigen Gutachten, beziffern die jeweiligen Ansprüche und erläutern diese vor Gericht in spanischer, deutscher, englischer und französischer Sprache.

Gerne können wir solcherlei Gutachten auch zweisprachig erstellen.

Hierbei kommt Ihnen zugute, dass unser Partner Herr Ingmar Hessler, nicht nur deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado ist, sondern ausserdem staatlich geprüfter und allgemein ermächtigter Übersetzer sowie vereidigter Übersetzer und Dolmetscher (Deutsch / Spanisch).

KEIN INTERESSE AM ERBEAusschlagung von Erbschaften

AUS WIRTSCHAFTLICHEN ODER PERSÖNLICHEN GRÜNDEN

Möchten Sie ein Erbe nach spanischem oder deutschem Recht ausschlagen? Wir unterstützen Sie bei der Berechnung der Nachlassforderungen, der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, und bereiten eine Ausschlagung der Erbschaft nach den einschlägigen Vorschriften sowohl in Spanien wie auch in Deutschland vor.

Dabei achten wir auf die Einhaltung der Fristen und Formerfordernisse und erstellen die einschlägigen Dokumente gerne auch mehrsprachig vor, besorgen gegebenenfalls erforderliche Apostillen und stehen Ihnen während der gesamten Abwicklung mit Rat und Tat zur Seite.

Durch unsere Kenntnis der jeweiligen Rechtsordnungen und dank unserer Mehrsprachigkeit vermeiden Sie unangenehme Überraschungen, und können darauf vertrauen, dass die Erbschaft wirksam ausgeschlagen wird. Gerne können Sie uns auch die Kommunikation mit  den ursprünglichen Miterben überlassen, wenn Sie insgesamt jeden Bezug zur Erbschaft vermeiden möchten.

RISIKOBEGRENZUNGAnnahme von Erbschaften unter Begrenzung der Erbenhaftung

VERMÖGEN JA - SCHULDEN NEIN

Haben Sie Sorgen, dass die Erbschaft überschuldet ist? Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten, eine wirksame Haftungsbegrenzung umzusetzen.

Die einschlägigen Fristen und Möglichkeiten weichen in Deutschland und Spanien erheblich voneinander ab.

Es ist daher von grosser Bedeutung genau zu prüfen, welche Rechtsordnung einschlägig ist, und dann rechtzeitig von den bestehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen.

Von der in Spanien relativ einfach umzusetzenden Annahme mit Begrenzung der Haftung auf das Nachlassvermögen und der vor einer Annahme möglichen Beantragung des Nachlassinventars wird, aus Unkenntnis, leider viel zu selten Gebrauch gemacht.

Kommen Sie auf uns zu, und lassen Sie sich Ihre Möglichkeiten aufzeigen.

MEHRERE ERBENAuseinandersetzung der Erbengemeinschaft

AUFTEILUNG UND VERWALTUNG

Wir unterstützen Sie bei der Erbschaftsauseinandersetzung. Existiert ein Testament, prüfen wir auf Ihren Wunsch hin dessen Gültigkeit, ob Anfechtungsgründe bestehen, und ob gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche verletzt werden. Entsprechend dem Ergebnis kümmern wir uns um die Durchsetzung oder Abwehr der Ansprüche auf den Pflichtteil. Wir unterstützen Sie bei der Bewertung des Nachlasses, zeigen Ihnen, falls erforderlich, die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung auf, und vertreten Sie sowohl außergerichtlich wie gerichtlich.

Existiert kein wirksames Testament, besprechen wir mit Ihnen die gesetzliche Erbfolge, kümmern uns um deren Wahrung, unterstützen Sie bei der Bewertung des Nachlassvermögens und der Aufteilung des Nachlasses zwischen den Erben.

Insbesondere wenn Immobilien zum Nachlass gehören, kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben kommen, was die Bewertung derselben angeht.

Durch Hinzuziehung von Gutachtern können wir Sie bei der objektiven Bewertung unterstützen, und Ihnen helfen, das Nachlassvermögen richtig einzuschätzen.

Unsere rechtlichen Kenntnisse, unser Einsatz, aber auch unser Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl führen regelmäßig zu Einigungen, die nicht nur rechtlich korrekt sind, sondern alle Beteiligten zufriedenstellen. Denn ausgehend von der richtigen juristischen Einschätzung der Lage, und einem offenen und ehrlichen Umgehen miteinander, lassen sich die tatsächlichen Gegebenheiten meist überzeugend vermitteln. Letztlich gilt es unnötige, langwierige und kostspielige Prozesse zu vermeiden. Dieser Ansatz findet regelmäßig Gehör.

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, vertreten wir Ihre Interessen selbstverständlich auch vor Gericht, und dies spanienweit.

Teilungsversteigerung

ZUSAMMEN ODER GETRENNTER WEGE?

In vielen Nachlässen bilden Immobilien einen Großteil des Nachlassvermögens. Nicht immer ist es deshalb möglich das Erbe so zu verteilen, dass jeder einen vollkommen unabhängigen Teil erhält, den er frei und unabhängig nutzten, verwerten oder veräußern kann. Manchmal besteht neben der Immobilie nicht genug Vermögen, um die übrigen Erben alleine aus dem Nachlass zu befriedigen, oder mehrere Erben haben Interesse an den genau gleichen Nachlassgegenständen.

Wir helfen Ihnen bei der Erarbeitung von Lösungen, und beraten und vertreten Sie in ganz Spanien, sollte mangels Einigung nur noch eine Teilungsversteigerung in Frage kommen.

Dabei beraten wir Sie nicht nur hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten, sondern schildern Ihnen auch das anzuwendende Verfahren bis ins letzte Detail, damit Sie bei Interesse an der Versteigerung selbst oder unter Beauftragung Dritter teilnehmen können.

Vollstreckung von Testamenten

STREIT WEGEN VERWALTUNG

Besteht der Verdacht, dass der Testamentsvollstrecker seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt werden.

Darüber hinaus können rechtliche Schritte gegen den Testamentsvollstrecker eingeleitet werden, wenn er betrügerisch handelt oder die Interessen der Erben beeinträchtigt. Auf diesem Wege können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Es ist auch möglich, das vom Testamentsvollstrecker vorgelegte Inventar und seine Berechnungen anzufechten, wenn sie nicht exakt genug sind und die tatsächlichen Umstände nicht genau widerspiegeln.

Sind die Erben nicht mit der Verwaltungstätigkeit des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters einverstanden, oder sind seine Angaben nicht nachvollziehbar, kann eine Klage auf Erfüllung einer geeigneten Rechenschaftspflicht eingereicht werden, damit der

Testamentsvollstrecker die durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf das Vermögen des Verstorbenen schildern und rechtfertigen muss.

Erlangen die Erben Kenntnis davon, dass der Testamentsvollstrecker Schritte ergreifen möchte, die von ihnen ungewollt sind, können auch Klagen auf das Unterlassen der unerwünschten Handlungen ergriffen werden. Dies geschieht üblicherweise dann, wenn der Testamentsvollstrecker z.B. den Verkauf von Immobilien beabsichtigt, und damit in den Augen der Erben Schaden angerichtet wird.

Angesichts der Tatsache, dass nach spanischem Recht Immobilien bereits mittels privatschriftlichem Kaufvertrag übertragen werden können, ja sogar eine mündliche Vereinbarung ausreichen kann, um Eigentum zu veräussern, sollte so rechtzeitig wie möglich gehandelt werden, um Nachteile abzuwenden.

Rufen Sie uns an, oder schreiben Sie uns!

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Frequently Asked Questions - Häufig gestellte Fragen:

Wann hat eine Anfechtung des Testaments wegen Testierunfähigkeit Erfolg?

Wer ein Testament verfasst, muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig, und in der Lage sein, die Bedeutung seiner Handlung zu verstehen. Wenn es an der Testierfähigkeit fehlt, kann das Testament angefochten werden. Unter anderem liegt Testierunfähigkeit vor, wenn vom Verfasser das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, oder er unter einer sogenannten krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet. Dies ist dann der Fall, wenn der Verfasser des Testaments an einer Geistesschwäche oder geistigen Krankheit leidet, welche dauerhaft dazu führt, dass seine freie Willensbestimmung beeinträchtigt wird.

Was kann ich tun, wenn ich vermute, dass das Testament eine Fälschung ist?

Das Testament muss natürlich vom Erblasser stammen. Bei einem handschriftlichen Testament besteht manchmal der Verdacht, dass es nicht vom Erblasser verfasst wurde. Besteht der Eindruck, dass das Schriftbild entscheidend von der bekannten Schrift abweicht, kann anhand von schriftvergleichenden Gutachten oder mittels Zuziehung von Zeugen gegebenenfalls die Manipulation aufgedeckt, oder der Verdacht ausgeräumt werden.

Kann man das Testament anfechten, wenn ihm ein Irrtum zugrunde liegt?

Wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung einem Irrtum unterlag, kann das Testament ebenfalls angefochten werden. Man kann weiter zwischen mehreren Arten von Irrtümern unterscheiden:

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die im Testament festgehaltene Erklärung von dem abweicht, was der Verstorbene eigentlich erklären wollte. Beispielsweise kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser versehentlich testamentarisch über 100.000 Euro verfügt hat, eigentlich aber 10.000 Euro meinte. Hier wären also all diejenigen Fälle einzuordnen, in denen sich der Erblasser verschrieben hat.

Ein Inhaltsirrtum besteht, wenn der Erblasser Verfügungen getroffen hat, von denen er glaubte, sie hätten eine andere Bedeutung, bzw. wenn der objektive Inhalt der Erklärung von dem abweicht, was er subjektiv beabsichtigte. Hätte er gewusst, welche Bedeutung seine Erklärung tatsächlich hat, hätte er diese so nicht abgegeben.

Beispielsweise verwendet der testierende Begriffe wie Ersatzerbschaft, oder Vor- und Nacherbschaft ist, ohne ihre tatsächliche Bedeutung zu kennen, was zu unbeabsichtigten Ergebnissen führt.

Um einen Inhaltsirrtum handelt es sich ebenfalls, wenn der Testierende bei der Testamentserrichtung irrig annahm, dass eine bestimmte Person, wie etwa ein Stiefkind, gesetzlicher Erbe ist, obwohl das nicht der Fall ist, oder er sich in der Erbenordnung täuscht, weil er annimmt, dass seine Geschwister Vorrang gegenüber seinen Kindern haben. Oder er glaubte z.B., dass er ein Vermächtnis an eine bestimmte Person gemacht hat, obwohl das Testament tatsächlich keine Rückschlüsse auf ein Vermächtnis zulässt.

Um einen Motivirrtum handelt es sich dann, wenn der Erblasser eine Person als Erbe einsetzt, weil er irrtümlicherweise von bestimmten Umständen ausgegangen ist, die aber nicht vorliegen. Der Testierende hat also ein Testament mit dem Inhalt errichtet, den er beabsichtigte, und sein tatsächlicher Wille fand auch vollumfänglich und richtig seinen Niederschlag, aber die Gründe die ihn zu diesem konkreten Testament bewogen, lagen nicht vor, oder sind nicht eingetreten.

Beispielsweise kann der Erblasser eine Person bedacht haben, von welcher er glaubte, diese sei sein Kind, tatsächlich er, aber nicht der Erzeuger ist. Oder er glaubte, der testamentarische Erbe würde ihn pflegen oder unterstützen, obwohl dies tatsächlich nicht geschah.

Diese Art des Irrtums zeichnet sich dadurch aus, dass der Testierende davon ausging, dass gewisse Dinge geschen würden, welche ausblieben, oder es glaubte sie würden gerade nicht eintreten, geschahen dann aber doch. Bei diesen Umständen kann es sich um solche handeln, die in der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft liegen. Es genügt, dass sie die Motivation, also das Motiv für diese konkrete Testamentsgestaltung waren.

Kann das Testament angefochten werden, wenn der Erblasser getäuscht wurde?

Wenn der Erblasser durch Täuschung zur Formulierung eines Testaments mit einem bestimmten Inhalt hat, so kann das Testament gleichfalls angefochten werden, schließlich kam in ihm dann der Wille des Testierenden nicht frei und unbeeinflusst zur Geltung.

Beispiele solcher Täuschungen wären etwa folgende:

Der testamentarische Erbe überzeugt den Testierenden davon, dass seinem Willen nur dadurch Geltung verschafft werden könne, dass er ihn zu seinem Alleinerben macht, damit er das Vermögen des Erblassers verwaltet, und die Aufgabe übernimmt, das Erbe so zu verwalten, dass es gerecht unter seinen Kindern verteilt werden könne, er in Wahrheit aber plant, das Erbe für sich allein zu behalten.

Häufig sind auch die Fälle in denen der Erblasser vom testamentarischen Erben dahingehend getäuscht, dass er sich als Abkömmling des Testierenden ausgibt, ohne mit ihm verwandt zu sein.

Die Beeinflussung des Testierenden durch den testamentarischen Erben mündet auf diese Weise letztlich in einen Erklärung-, Inhalts- oder Motivirrtum, denn dieser wird ja gerade durch die Täuschung bezweckt. Meist wird es sich hierbei um einen Motivirrtum handeln. Anders als bei den gewöhnlichen Irrtumsfällen, geht der vom Erblasser erlittene Trugschluss aber nicht auf einen von diesem zu verantwortenden Fehler zurück, sondern wird durch den Täuschenden hervorgerufen. Wer die Täuschungshandlung vornimmt, ist nicht relevant. Eine Anfechtung kommt auch in Betracht, wenn der Täuschende nicht mit dem Begünstigten identisch ist.

Kann man das Testament anfechten, wenn ihm ein Irrtum zugrunde liegt?

Wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung einem Irrtum unterlag, kann das Testament ebenfalls angefochten werden. Man kann weiter zwischen mehreren Arten von Irrtümern unterscheiden:

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die im Testament festgehaltene Erklärung von dem abweicht, was der Verstorbene eigentlich erklären wollte. Beispielsweise kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser versehentlich testamentarisch über 100.000 Euro verfügt hat, eigentlich aber 10.000 Euro meinte. Hier wären also all diejenigen Fälle einzuordnen, in denen sich der Erblasser verschrieben hat.

Ein Inhaltsirrtum besteht, wenn der Erblasser Verfügungen getroffen hat, von denen er glaubte, sie hätten eine andere Bedeutung, bzw. wenn der objektive Inhalt der Erklärung von dem abweicht, was er subjektiv beabsichtigte. Hätte er gewusst, welche Bedeutung seine Erklärung tatsächlich hat, hätte er diese so nicht abgegeben.

Beispielsweise verwendet der testierende Begriffe wie Ersatzerbschaft, oder Vor- und Nacherbschaft ist, ohne ihre tatsächliche Bedeutung zu kennen, was zu unbeabsichtigten Ergebnissen führt.

Um einen Inhaltsirrtum handelt es sich ebenfalls, wenn der Testierende bei der Testamentserrichtung irrig annahm, dass eine bestimmte Person, wie etwa ein Stiefkind, gesetzlicher Erbe ist, obwohl das nicht der Fall ist, oder er sich in der Erbenordnung täuscht, weil er annimmt, dass seine Geschwister Vorrang gegenüber seinen Kindern haben. Oder er glaubte z.B., dass er ein Vermächtnis an eine bestimmte Person gemacht hat, obwohl das Testament tatsächlich keine Rückschlüsse auf ein Vermächtnis zulässt.

Um einen Motivirrtum handelt es sich dann, wenn der Erblasser eine Person als Erbe einsetzt, weil er irrtümlicherweise von bestimmten Umständen ausgegangen ist, die aber nicht vorliegen. Der Testierende hat also ein Testament mit dem Inhalt errichtet, den er beabsichtigte, und sein tatsächlicher Wille fand auch vollumfänglich und richtig seinen Niederschlag, aber die Gründe die ihn zu diesem konkreten Testament bewogen, lagen nicht vor, oder sind nicht eingetreten.

Beispielsweise kann der Erblasser eine Person bedacht haben, von welcher er glaubte, diese sei sein Kind, tatsächlich er, aber nicht der Erzeuger ist. Oder er glaubte, der testamentarische Erbe würde ihn pflegen oder unterstützen, obwohl dies tatsächlich nicht geschah.

Diese Art des Irrtums zeichnet sich dadurch aus, dass der Testierende davon ausging, dass gewisse Dinge geschen würden, welche ausblieben, oder es glaubte sie würden gerade nicht eintreten, geschahen dann aber doch. Bei diesen Umständen kann es sich um solche handeln, die in der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft liegen. Es genügt, dass sie die Motivation, also das Motiv für diese konkrete Testamentsgestaltung waren.

Kann man das Testament anfechten, wenn der Erblasser bedroht wurde?

Wenn der Erblasser unter Drohung zur Testamentserrichtung gezwungen wurde, kann das Testament ebenfalls angefochten werden. Eine Drohung besteht offensichtlich dann, wenn dem Erblasser unmittelbar Gewalt angedroht wurde. Neben der Androhung derartigen körperlichen Zwanges berechtigen aber alle Formen von Gewaltandrohung zur Anfechtung. Wenn damit gedroht wird, dass die Pflege eingestellt wird, oder wenn der Erblasser durch eine absichtlich herbeigeführte psychische Belastung zur Errichtung eines Testaments gezwungen wird, oder wenn der Erblasser durch ein bestimmtes Verhalten des Bedrohers in eine psychische Abhängigkeit gebracht wird, oder wenn „der Erblasser durch eine emotionale Erpressung zur Testamentserrichtung gezwungen wird. Dabei muss eine Drohung nicht einmal unmittelbar ausgesprochen werden, sondern kann auch durch Gesten oder Handlungen zum Ausdruck gebracht werden.

Spanische Gerichte entschieden, dass sogar die Drohung der gesetzlichen Erben, das Erbe auszuschlagen, wenn es nicht genau so verfasst wird wie diese es wünschen (Urteil vom Tribunal Supremo, vom 16. Januar 1997), oder der Tochter des Erblassers ihn nicht mehr mit der Enkeltochter besuchen zu kommen (Urteil vom Tribunal Supremo, vom 28. März 2001), oder die an den Erblasser gerichtete Drohung seiner Partnerin, diesen zu verlassen und die romantische Beziehung zu ihm zu beenden, sollte ihre Tochter nicht in geeigneter Weise bedacht werden, eine erfolgreiche Anfechtung des Testaments rechtfertigen können (Urteil des Tribunal Supremo, vom 15. Juli 2003).

Wer die Drohung ausgesprochen, veranlasst, umgesetzt hat, oder davon profitiert ist, wie wir sehen können, nicht entscheidend. Genauso wie bei der arglistigen Täuschung können daher der Verursacher und der Begünstigte vollkommen unabhängig voneinander sein.

Kann das Testament wegen eines Formfehlers angefochten werden?

Ein Testament muss bestimmten Formvorschriften entsprechen, damit es gültig ist. Wenn diese Vorschriften nicht eingehalten wurden, kann das Testament gegebenenfalls ebenso aus diesen Gründen angefochten werden.

Was geschieht, wenn ein Pflichtteilsberechtiger übergangen wurde?

Hat der Testierende einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, kann das Testament in einigen Fällen angefochten werden. Beispielsweise könnte der Erblasser in Unkenntnis der Tatsache, dass er ein Kind gezeugt hat, diesen Pflichtteilsberechtigten alleine deshalb in seinem Testament nicht berücksichtigt haben. Ebenfalls in diese Kategorie gehören die Fälle, in denen das Testament verfasst wurde, bevor der Erblasser geheiratet hat oder bevor er Kinder gezeugt hat. Auch hier wäre ein Pflichtteilsberechtigter aus Unkenntnis übergangen worden. Wird beispielsweise ein Testament errichtet, bevor ein (weiteres) Kind gezeugt wurde, so besteht sogar die rechtliche Vermutung, dass der Testierende dieses Testament in Kenntnis der zukünftigen Pflichtteilsberechtigten anders formuliert, und diese berücksichtigt hätte. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.

Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen ein Pflichtteilsberechtigter bewusst im Testament unberücksichtigt geblieben ist, oder ihm weniger als der Pflichtteil zuerkannt wurde. In diesen Situationen geht es, wenn sonst keine Anfechtungsgründe existieren, nicht um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung als solcher, sondern um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen.

Wann ist ein Testament sittenwidrig?

Ein Testament kann auch angefochten werden, wenn es sittenwidrig ist. Das sogenannte Geliebtentestament oder Mätressentestament muss nicht unbedingt diese Einordnung erfahren, denn die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser weitestgehend frei zu entscheiden, wen er als Erben bedenken möchte. Sittenwidrig ist solch ein Testament deshalb meist nur dann, wenn die letztwillige Verfügung quasi im Austausch für die Erbringung sexueller Leistungen verfasst wurde.

Sittenwidrig kann auch ein Testament sein, welches eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel beinhaltet. Es kommt wie immer, auf den Einzelfall an, aber wird eine Wiederheirat in einem Ausmaß sanktioniert, dass eine solche den Anspruch des überlebenden Ehegatten unter die Pflichtteilsgrenze drückt, könnte es wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden.

Gelegentlich wird die Sittenwidrigkeit sogenannter Behindertentestamente diskutiert.

Diese dienen dem Zweck, zu verhindern, dass Sozialhilfeträger auf Vermögen zugreifen können, welches der Erbe durch Erbschaft erwerben könnte. Regelmäßig wird in der Weise testiert, dass dem behinderten Kind ein (Vor-) Erbe hinterlassen wird, welches einen Umfang hat, der über dem Pflichtteil liegt, aber eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Geschwistern bedeutet. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass ein gegebenenfalls erhebliches Vermögen, welches über dem Pflichtteil liegt, von öffentlichen Einrichtungen vereinnahmt wird. Ein derartiges Vorgehen soll nicht sittenwidrig sein (OLG Hamm, Urteil vom 27. Oktober 2016, Az. 10 U 13/16), da keine Pflicht bestehe, dass behinderte Kind nicht zu benachteiligen.

Als sittenwidrig wurden allerdings schon Testamente angesehen, in denen der Erblasser eine enge Vertraute durch eine lebenslange Versorgung mit finanziellen Mitteln begünstigte, während seine eigenen Kinder leer ausgehen sollten, oder ein Erblasser seine Frau enterbte, weil diese ihn in ein Altenheim bringen wollte, was das Gericht als unangemessen ansah.

Sittenwidrig wäre ebenfalls ein Testament, welches dem Erben eine als Auflage oder Bedingung die Begehung einer strafbaren Handlung auferlegt, bzw. zu dieser anstiftet.

Verliert ein Testament, zugunsten eines Ehegatten, bei Scheidung seine Geltung?

Ist deutsches Erbrecht anwendbar, so verliert ein Testament seine Gültigkeit, wenn dieses während der Ehe errichtet wurde, und der Erbfall eintritt, nachdem das Paar geschieden, oder die Scheidung eingereicht wurde. Nach nationalem spanischen Recht (das Foralrecht regelt dies teilweise anders) behält das Testament hingegen seine Gültigkeit, auch wenn die Scheidung komplett vollzogen wurde und seitdem viele Jahre vergangen sind.

Was geschieht, wenn ein Testament gegen gesetzliche Verbote verstösst?

Verstößt das Testament gegen gesetzliche Verbote kann es nichtig sein.

In erster Linie kann, was gesetzliche Verbote angeht, an das deutsche Heimgesetz bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gedacht werden.

Gerade ältere oder kranke, in einem Heim untergebrachte Testierende können besonders verletzlich sein, und sich in einer Abhängigkeitssituation wiederfinden, die ihnen die vollkommen freie Entscheidung über den Inhalt ihres Testaments erschwert. Ob sich diese Personen in einem Moment der Schwäche zu einer Kurzschlussentscheidung hinreißen lassen, oder glauben sich erkenntlich und dankbar zeigen zu müssen, bzw. vielleicht sogar sehr beeinflussbar sind und sich die Testamentsgestaltung einflüstern lassen stellt eine ernstzunehmende Gefahr dar. Weiterhin könnte es zu Ungleichbehandlungen kommen, wenn die Testierfreiheit in solcherlei Konstellationen nicht eingeschränkt würde, denn der Testierende könnte sich durch ein entsprechend verfasstes Testament eine Vorzugsbehandlung erkaufen.

Der Gesetzgeber hat daher, um solcherlei Situationen zu vermeiden, unter anderem in § 14 HeimG vorgesehen, dass weder der Träger noch der Leiter oder die Bediensteten des Heims sich Zuwendungen versprechen oder gewähren lassen dürfen. Ein entsprechendes Testament würde daher gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen.
Hatte solch ein Begünstigter jedoch keine Kenntnis vom Inhalt des Testaments und seiner Erbenposition, würde kein Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot vorliegen.

Was geschieht, wenn der Testierende ein gemeinschaftliches Testament ändern möchte?

Hat der Testierende etwa ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) oder einen Erbvertrag erstellt, so ist er in seiner Testierfreiheit beschränkt. Ein späteres Testament oder eine Änderung der bestehenden Vereinbarungen erfordert die Einhaltung der hierfür vorgesehen Vorschriften. Ein Berliner Testament kann insofern nur geändert oder widerrufen werden, wenn dies im Rahmen und unter Beachtung und Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften geschieht. Dies erfordert etwa eine notariell beurkundete Widerrufserklärung, welche dem anderen Ehepartner zugestellt werden muss.

Wann ist ein Erbe erbunwürdig?

Nach deutschem Recht kann eine Person erbunwürdig sein, wenn sie eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder dessen nächste Angehörige begangen hat. Dies ist in § 2339 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Konkret werden folgende Straftaten als erbunwürdig eingestuft:

– Vorsätzliche Tötung des Erblassers oder eines nahen Angehörigen
– Schwere körperliche Misshandlung des Erblassers oder eines nahen Angehörigen
– Schwere seelische Misshandlung des Erblassers oder eines nahen Angehörigen
– Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Erblassers oder eines nahen Angehörigen

Eine Person, die eine dieser Straftaten begangen hat, verliert automatisch das Recht auf das Erbe. Auch wenn der Erblasser sie in seinem Testament bedacht hat, wird sie von der Erbfolge ausgeschlossen.

Das spanische Recht sieht ähnlich wie das deutsche Recht vor, dass eine Person erbunwürdig sein kann, wenn sie eine bestimmte Straftat gegen den Erblasser oder dessen Angehörige begangen hat.

Gemäß Artikel 756 des spanischen Zivilgesetzbuches kann eine Person erbunwürdig sein, wenn sie den Erblasser oder einen nahen Angehörigen des Erblassers getötet hat oder z.B. eine Straftat gegen die Freiheit, Ehre oder körperliche Unversehrtheit des Erblassers oder eines nahen Angehörigen begangen hat.

Die Erbunwürdigkeit tritt in Spanien – zumindest auf dem Papier – automatisch ein und führt dazu, dass die betroffene Person vom Erbe ausgeschlossen wird. Selbst wenn der Erblasser sie in seinem Testament bedacht hat, verliert sie das Recht auf das Erbe. Damit dies aber auch tatsächlich geschieht, muss ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil ergangen sein, und der Erblasser darf dem Erben nicht verziehen haben.

Unklarheiten: Ist es nicht möglich, den Willen des Testierenden zu erfassen, weil wesentliche Angaben fehlen, oder das Testament widersprüchlich ist, kann auch aus diesen Gründen eine Anfechtung erfolgen. Allerdings gilt dies nur als letztes Mittel, denn grundsätzlich gilt: „Auslegung vor Anfechtung“.

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