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TESTAMENTSENTWÜFE UND NACHLASSPLANUNGTestamente und Nachlassgestaltung durch eine deutschsprachige Kanzlei in Spanien

Testamente in Spanien

Wenn es um die Nachlassplanung geht, ist es wichtig, einen kompetenten Berater an seiner Seite zu haben. In keinem anderen Bereich bestehen bei einer geeigneten Beratung vergleichbare Einsparpotentiale, in keinem anderen Rechtsgebiet können minimale Fehler derart einschneidende negative Auswirkungen haben.

Schließlich wird durch eine Erbschaft meist schlagartig eine erhebliche Vermögensübertragung verursacht.

Betrachtet man die Gestaltungsmöglichkeiten, welche sich heute insbesondere bei Erbschaften mit Auslandsbezug bieten, dann wird schnell klar, dass es leichter geworden ist, seinen Willen umzusetzen und dass sich dabei auch noch beträchtliches Geld einsparen lässt.

Aufgrund der EU-Erbrechtverordnung kommt dem Erbrecht des Ansässigkeitsstaates die wesentliche Bedeutung zu, wenn man nicht von seinem gegebenenfalls bestehenden Wahlrecht gebrauch macht.

Dies bedeutet aber auch, dass z.B. ein Deutscher der in Spanien ansässig ist, durch Testament zwischen der Anwendung des spanischen oder des deutschen Erbrechts wählen kann.

Alleine auf diesem Wege kann sich bereits die gesetzliche Erbenstellung ändern, und der Testierende so Einfluss auf den Kreis der Pflichtteilsberechtigten nehmen.

Führt man sich vor Augen, dass auch der Umfang der Erbrechte der Pflichtteilsberechtigten in Spanien und Deutschland unterschiedliche ist, wird klar, dass ein Testament wunderbar geeignet ist, schnell, kostengünstig und hochwirksam auf die Rahmenbedingungen der gesamten Nachlassangelegenheit Einfluss zu nehmen.

Durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung kann auch bestimmt werden, wie bestimmte Nachlassgegenstände zu verteilen sind.

Dadurch lassen sich Streitigkeiten zwischen den Erben vermeiden, oder zumindest reduzieren, und es ist auch möglich die steuerliche Belastung im Vorhinein zu kennen und zu prüfen.

Was sich jeder Testierende fragen sollte

WER SOLL ERBEN?

Welche Erbschaftsteuer fällt im Todesfall an? Kann der jeweilige Erbe die gegebenenfalls anfallende Steuer, aus eigenen Mitteln aufbringen? Sollte vor diesem Hintergrund der Nachlass anders verteilt werden (Vermächtnisse)?

Dies alles sind Fragen, die man mit genügend Vorlaufzeit prüfen und entscheiden sollte, um den Erben Probleme zu ersparen, und sicherzustellen, dass diese neben dem Verlust eines geliebten Menschen nicht auch noch mit anderen Problemen konfrontiert werden, die im Einzelfall großen Schaden anrichten können.

Es sind zugegebenermaßen Fragen, die sich niemand gerne stellt. Aber wer sich vor Augen führt, dass eine rechtzeitige Planung große Vorteile bringt, erkennt dass eine bewusste und informierte Entscheidung besser heute als morgen getroffen werden sollte.

Wenn mit der Testamentsgestaltung gewartet wird, bis es gesundheitliche Gründe zur Sorge gibt, ist es oftmals entweder schon aus faktischen Gründen zu spät, oder die Beschäftigung mit diesem Thema ist dann aufgrund der Umstände dermaßen negativ besetzt, dass dem Testierenden keine psychische Kraft mehr bleibt, um sich den damit verbundenen, schmerzhaften Überlegungen zu stellen.

Ein Testament sollte daher insbesondere bereits dann geplant werden, wenn dieses für den Fall der Fälle die beabsichtigte Wirkung entfalten kann, und nicht, wenn es fast zu spät ist.

Besteht Vermögen in Spanien, weiß man, wie man mit dem Nachlass verfahren möchte, ist klar, ob sich die Erben gut verstehen werden, dann sollte man auch wissen welche Steuern gegebenenfalls im Erbfall ausgelöst werden, und ein Testament in der Weise verfassen, dass man nicht nur genau weiß was man möchte, sondern was genau passieren wird.

Wer einmal in den Genuss einer geeigneten Beratung gekommen ist, verliert die Angst vor der Thematik und erkennt, welche Vorzüge eine bewusste Planung hat.

Viele unserer Mandanten entwickeln deshalb eine ganz andere Herangehensweise und kommen nach fünf oder zehn Jahren auf uns zurück, um Änderungen und Anpassungen an Ihre Lebenssituation vorzunehmen, auf deren Nutzen sie ohne unseren anwaltlichen Rat und die zahlreichen Hinweise andernfalls nie gekommen wären.

Deutsches und spanisches Erbrecht

WIR KENNEN IHR ERBSTATUT

Wir kennen das deutsche genauso wie das spanische Recht, inklusive der foralrechtlichen Bestimmungen.

Auf diese Weise können wir Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, welche viel umfangreicher sind, als von den meisten vermutet, und die vielen Deutschen regelmäßig leider vollkommen unbekannt sind.

Ob spanisches oder deutsches Testament, ob Ehegattentestament / „Berliner Testament“ oder Erbverträge nach deutschem Recht: Wir beraten Sie umfassend!

Neben den in Deutschland zulässigen Erbverträgen, welche nach gemein-spanischem Recht ausdrücklich ausgeschlossen sind, gibt es in einigen Foralrechtsgebieten (Balearen, Aragonien, Galizien, Katalonien und Baskenland), ähnlich wie in Deutschland, die Möglichkeit des Abschlusses von Erbverträgen, deren Optionen im Einzelfall ebenfalls abzuwägen wären.

Dabei bieten wir Ihnen nicht nur eine Beratung komplett in deutscher Sprache, sondern erstellen alle erforderlichen Dokumente auch zweisprachig, damit Sie nicht nur den Inhalt genauestens kennen, sondern die spätere Verwendung in beiden Ländern erleichtert wird.

Da wir neben Deutsch und Spanisch auch fließend Englisch unf Französisch sprechen, können wir in den komplexesten Sprachsituationen mit Ihnen, den Erben und anderen ausländischen Stellen kommunizieren, und damit sicherstellen, dass es zu keinerlei Missverständnissen kommt.

Erstellung eines Testaments

UMFASSENDE BERATUNG

Da ein so persönliches, sensibles und teilweise auch komplexes Thema maßgeschneiderter Lösungen bedarf, nehmen wir uns ausreichend Zeit, um Ihre individuelle Situation zu erfassen.

Hierzu gehört in einem ersten Schritt  die Prüfung des nationalen Erbrechts (Staatsangehörigkeit), der Ansässigkeit (Erbrecht des Ansässigkeitsstaates), der gesetzlichen Erben in den jeweiligen Rechtsordnungen (Deutschland, Spanien und Foralrecht sowie möglicherweise weiteres ausländisches Recht).

In einem zweiten Schritt sind die Ziele des Testierenden, seine Wünsche, seine Vermögenssituation, der gegebenenfalls bestehende eheliche Güterstand oder die Auswirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, bereits errichtete letztwillige Verfügungen und die zukünftigen Lebensplanung zu untersuchen.

Steuerliche Beratung

SPANISCHE ERBSCHAFTSTEUER

In diesem Zusammenhang berechnen wir auch die jeweils anfallenden Steuern, die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, und zeigen die möglichen Variationen und ihre Auswirkungen auf allen Ebenen auf, damit nichts dem Zufall überlassen wird.

Üblicherweise kann der steuerpflichtige Erbe wählen, ob er die Freibeträge und steuerlichen Vergünstigungen zum Ansatz bringen möchte, die sich aus den zentralstaatlichen Steuervorschriften ergeben, oder ob er die meist (aber nicht immer) günstigeren Vorteile der Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) heranziehen möchte.

Wir berechnen die steuerliche Belastung, welche aus der Anwendung der beiden jeweils in Frage kommenden Vorschriftenblöcke auf Ihre Nachlassplanung resultiert, und helfen Ihnen so die zukünftige steuerliche Belastung Ihrer Erben zu planen und vorauszuberechnen.

Eine derartige Nachlassplanung wirkt damit befreiend und nicht belastend.

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Frequently Asked Questions - Häufig gestellte Fragen:

Muss man als Deutscher ein Testament in Spanien errichten?

Nein. Es gibt zumindest keine Pflicht, ein Testament zu errichten.

Wenn der Testierende genau das möchte, was sich ohnehin aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt, dann ist ein Testament – auf dem Papier und auf den ersten Blick betrachtet – ohnehin nicht erforderlich, denken deshalb viele Deutsche.

Allerdings zeigt die Praxis, dass die meisten Erblasser, die so gedacht haben, an zwei Stellen einem Trugschluss erlegen sind.

Zum einen wundern sich viele Angehörige, welche Vorschriften ohne Rechtswahl auf den Erbfall Anwendung finden. D.h., sie sind genauso wie der Erblasser, von der Anwendung anderen Rechts und einer anderen gesetzlichen Erbfolge ausgegangen, als es tatsächlich, der Fall war. Zum anderen wird den Betroffenen im Nachhinein klar, welche enormen Gestaltungsmöglichkeiten, aufgrund des Verzichts auf ein Testament aus der Hand gegeben wurden.

Wenn man dem hinzufügt, dass es mehr als sinnvoll ist, sich zu Lebzeiten über die Auswirkungen des Eintritts eines Erbfalles aufklären zu lassen, da man auf diese Weise auch die steuerlichen Implikationen abschätzen kann, wird klar, dass selbst ohne Pflicht zur Errichtung eines Testaments eine entsprechende Beratung mehr als wertvoll sein kein. Auch dann, wenn der Mandant schließlich entscheidet, keine letztwillige Verfügung abzufassen.

Teilweise wird auch unterschätzt, welche Vorteile, weil Erleichterungen sich aus der Errichtung eines Testaments ergeben können. In vielen Fällen dient das Testament daher weniger der Nachlassplanung, als dem Zweck die Abwicklung der Erbschaft zu erleichtern.

Zu beachten ist, dass sich bei Erbfällen mit Auslandsberührung auch die Frage stellt, wie sinnvoll die Abfassung eines Testaments in den unterschiedlichen Ländern sein kann.

Es bietet sich z.B. die Möglichkeit, ein Testament in Deutschland zu errichten, und ein weiteres Testament in Spanien. Dabei können sich die Testamente jeweils ergänzen, und sich das spanische Testament lediglich auf das in Spanien gelegene Vermögen beschränken.

Welches Vorgehen im konkreten Fall Sinn macht, bedarf einer individuellen Beratung.

Welche Leistungen erbringt Ihre Kanzlei konkret, wenn ich ein Testament errichten will?

Wir prüfen Ihren Fall eingehend.

Hierzu gehört u.a.:

  • die Darlegung des einschlägigen Rechts
  • die Bestimmung der hiernach vorgesehenen gesetzlichen Erben
  • die Beschreibung der vorgeschriebenen Pflichtteile in den jeweils anwendbaren Vorschriften
  • das Aufzeigen der Gestaltungsmöglichkeiten
  •  ein Vergleich der Auswirkungen, welche durch Rechtswahl eintreten würden
  • die Berechnung der Steuern, die anfallen würden, sollte der Erbfall im gegenwärtigen Zeitpunkt eintreten
  • die zweisprachige Erstellung eines Testamentsentwurfs
  • die Vorbereitung der Unterzeichnung bei einem spanischen Notar
  • die Begleitung ins Notariat und Dolmetschen
  • die Prüfung, dass das Testament dem spanischen Verzeichnis letztwilliger Verfügungen übermittelt wurde
  • die Übergabe einer Kopie des notariellen Dokuments an den Mandanten
Ist ein deutsches Testament in Spanien gültig?

Wenn die hierfür vorgesehene Form eingehalten wurde, dann ja!

Welche Formvorschriften zu beachten sind ergibt sich für Deutschland und Spanien, nach dem Haager Übereinkommen.

Das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht dient dazu, die Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen bei länderübergreifenden Sachverhalten bzw. bei Fällen zu beurteilen, in denen sich Anknüpfungspunkte an die Vorschriften unterschiedlicher Länder ergeben, und diese voneinander abweichen können.

Hiernach bestimmt Artikel 1 dieses Übereinkommens, dass ein Testament gültig ist, welches eines der folgenden Kriterien erfüllt:

– es wurde unter Einhaltung der Formvorschriften des Ortes verfasst, an welchem die letztwillige Verfügung errichtet wurde
– es wurde entsprechend dem Recht des Staates verfasst, dessen Staatsangehörigkeit der Testierende in dem Moment hatte, in welchem er letztwillig verfügt hat, oder der Staatsangehörigkeit, die er hatte, als er starb
– es erfüllt die Form des Ortes, an welchem der Testierende als er die letztwillige Verfügung errichtete, oder gestorben ist, seinen Wohnsitz gehabt hat
– es entspricht der Form des Ortes, an dem der Testierende als er verfügte oder starb, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte
– wenn es sich um unbewegliches Vermögen handelt, dann solange es der Form des Ortes entspricht, an welchem sich dieses Vermögen befindet

Vereinfacht gesagt, gilt damit in Spanien ein Testament, welches der Erblasser in Deutschland unter Einhaltung deutschen Rechts verfasst hat.

Genauso gilt aber auch ein in Spanien verfasstes Testament, wenn er es gemäss deutscher Formvorschriften oder spanischer Formvorschriften verfasst hat.

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