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Erbrecht in Spanien

Das spanische Erbrecht

Wenn der Erbfall eintritt und Vermögen in Spanien besteht, oder der Erblasser in Spanien ansässig war, stellt sich zwangsläufig die Frage danach, welches Recht auf den Erbfall insgesamt oder bezogen auf bestimmte Vermögensteile anwendbar sein könnte.

Hierbei muss zwischen Erbfällen unterschieden werden, welche vor dem 17. August 2015 oder ab diesem Datum angefallen sind, denn am 17. August 2015 trat die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft (abgekürzt: EU-ErbVO).

Der Zweck dieser Verordnung ist die Regelung von Erbfällen mit sogenanntem Auslandsbezug oder Auslandsberührung.

Für Erbfälle, welche sich vor dem 17. August 2015 ereignet haben, ist üblicherweise das Recht der Nationalität des Erblassers entscheidend. Auf einen Spanier würde hiernach das spanische Erbrecht angewandt, und auf einen Deutschen das deutsche Recht.

Seit dem 17. August 2015 ist hingegen das Recht desjenigen Staates anwendbar, in welchem der Erblasser ansässig war. War ein deutscher Erblasser in Spanien ansässig, so gilt, trotz der Nationalität des Verstorbenen, das spanische Erbrecht. Allerdings hat der Erblasser die Möglichkeit, zu Lebzeiten, durch Errichtung eines Testamentes, eine Rechtswahl zugunsten des Rechts seiner Staatsangehörigkeit zu treffen. Er kann sich auf diese Weise bewusst für sein Heimatrecht oder das Recht seines Ansässigkeitsstaates entscheiden.

Durch Testament kann weiterhin, insbesondere bei geeigneter Rechtswahl, eine von der sonst einschlägigen gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung getroffen werden. Auch wenn im Ergebnis die Pflichtteilsansprüche des anzuwendenden Rechts nicht verletzt werden dürfen, kann eine gut durchdachte Verfügung von Todes wegen in vielen Fällen genau die Ziele verwirklichen, die der Testierende verfolgte.

Was regelt das spanische Erbrecht?

Steht fest, dass aufgrund der Ansässigkeit oder Rechtswahl des Erblassers, das spanische Erbrecht anzuwenden ist, muss man sich vor Augen führen, welche Aspekte durch die spanischen Vorschriften (genauso wie durch das Erbrecht anderer Länder) geregelt werden.

Das spanische Erbrecht bestimmt insbesondere:

  • Die gesetzliche Erbfolge, bzw. wer erbt, wenn es kein Testament gibt.
  • Wie sich der Nachlass verteilt, wenn vom Erblasser kein wirksames Testament errichtet wurde, d.h. wie das Erbe unter den Erben verteilt wird.
  • Wer Pflichtteilsberechtigter ist und deshalb Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Also wer Erbansprüche hat, obwohl er im Testament übergangen wurde.
  • Auf was sich die Pflichtteilsansprüche belaufen.
  • Wann eine Erbschaft als angenommen gilt.
  • Wie eine Erbschaft auszuschlagen ist.
  • Welche Maßnahmen der Erbe ergreifen kann, um sich vor bestehenden Forderungen gegen den Erblasser zu schützen, die über den Wert des Nachlasses hinausgehen.

Grundprinzipien des spanischen Erbrechts

Die wesentlichen Züge des spanischen Erbrechts erschließen sich, wenn man die gesetzliche Erbfolge, den Kreis der Pflichtteilsberechtigen und den Umfang ihrer Pflichtteilsansprüche ins Verhältnis zueinander setzt, denn trotz Testierfreiheit des Erblassers sind gegebenenfalls bestehende Pflichtteilsansprüche gegenüber den testamentarischen Erben durchsetzbar. So stehen die Ansprüche und Rechte der testamentarischen Erben auf der einen Seite und der Pflichtteilsberechtigten auf der anderen Seite in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander.

Die gesetzliche Erbfolge

Besteht kein wirksames Testament, sind die Erben auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge zu ermitteln.

Das spanische Erbrecht unterscheidet, genauso wie das deutsche Erbrecht, zwischen Erben unterschiedlicher Ordnung (orden sucesorio).

Innerhalb dieser Ordnungen wird weiter nach Verwandtschaftsgraden (grados) differenziert.

Grundsätzlich erbt, bei fehlendem Testament, der oder die Erben der nächsten Ordnungsstufe, und wenn mehrere Erben auf der gleichen Stufe stehen, aber unterschiedliche Verwandtschaftsverhältnisse bestehen, diejenigen des nächsten Verwandtschaftsgrades.

Die erbrechtliche Ordnung

An oberster Stelle der Erbodnung stehen die Kinder und Abkömmlinge des Erblassers (auch Deszendenten genannt). Sie gehen den übrigen Verwandten, als gesetzliche Erben vor.

An zweiter Stelle dieser Ordnung befinden sich die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Erblassers (auch Aszendenten genannt). Diese kommen nur in Ermangelung von Kindern und Abkömmlingen als gesetzliche Erben zum Zug.

An dritter Stelle der Ordnung steht der Ehegatte. Nur wenn weder Kinder und Abkömmlinge noch Aszendenten bestehen, nimmt der Ehegatte die Rolle des gesetzlichen Erben ein. Der Ehegatte hat allerdings wenn er mit Kindern oder Abkömmlingen des Erblassers zusammentrifft einen Anspruch auf ein Nießbrauchsrecht an einem Drittel des Nachlasses. Trifft er statt mit Nachkommen des Erblassers mit Aszendenten des Verstorbenen zusammen, so erhöht sich das Nießbrauchsrecht auf die Hälfte des Nachlasses.

An vierter Stelle befindet sich die Seitenlinie des Erblassers (Geschwister und Neffen). Nur wenn keine vorrangigen Erben existieren, kommen diese Verwandten als gesetzliche Erben in Frage.

An fünfter Stelle treten die übrigen Verwandten bis zum vierten Grad (Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, Onkeln und Tanten zweiten Grades also die Geschwister der Großeltern und zuletzt die Neffen zweiten Grades, nämlich die Enkel der Geschwister des Erblassers) auf den Plan. Diese Personen nehmen die letzte Position der alleine aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses in Betracht kommenden, gesetzlichen Erben, ein. Nur wenn sich kein gesetzlicher Erbe aus der vorgenannten Ordnung ergibt, werden sie, in Ermangelung eines Testaments, zu gesetzlichen Erben.

An sechster und letzter Stelle kommt der Staat als Erbe in Betracht, wenn es keine lebenden Verwandten des Erblassers gibt, welche in der oben beschriebenen Ordnung Platz finden.

Der Grad

In die einzelnen Stufen der Ordnung fallen teilweise gleichzeitig unterschiedliche Verwandtschaftsverhältnisse. Es ist daher innerhalb der Ordnung zwischen den dort genannten Personen nach enge des Verwandtschaftsverhältnisses also Graden zu unterschieden, und eine weitere, differenziertere, Rangfolge zu bestimmen.

Innerhalb der Ordnung haben Kinder Vorrang gegenüber nachfolgenden Abkömmlingen, da sie einen näheren Verwandtschaftsgrad zum Erblasser aufweisen.

In gewissen Fällen – z.B. bei vorverstorbenen Kindern des Erblassers – können die Abkömmlinge dieser bereits verstorbenen Kinder, welche in diesem Beispiel die Enkelkinder des Erblassers sein könnten, nachrücken, und neben Erben eines näheren Grades (den Kindern des Erblassers) gesetzliche Erben sein.

Beispiel: Der Erblasser ist verwitwet. Er hatte zwei Kinder. Eines der Kinder ist vorverstorben, hatte selbst aber wiederum vier Kinder. Gesetzliche Erben des Verstorbenen sind damit sein lebendes Kind und an Stelle des vorverstorbenen Kindes, dessen vier Kinder, also seine vier Enkelkinder.

In diesem Fall entfiele das Erbe zu 50 % auf das überlebende Kind und zu 50 % auf die Enkel, weshalb jedes der vier Enkelkinder 12,5 % vom Nachlass erben würde.

Nur wenn es auf dieser Stufe der Ordnung keine Erben gibt, wird zur nächsten Stufe übergegangen.

Innerhalb der zweiten Stufe der Ordnung (in welcher sich alle Aszendenten befinden) schließen die lebenden Eltern des Erblassers die Großeltern als gesetzliche Erben aus.

Lebt nur ein Elternteil, schließt er sämtliche Großeltern von der gesetzlichen Erbfolge aus, und ist dann alleiniger gesetzlicher Erbe.

Sind beide Eltern vorverstorben, werden die Großeltern zu gesetzlichen Erben. Diese sind es zu gleichen Teilen nach Linien. D.h. dass wenn väterlicherseits beide Großeltern leben, aber mütterlicherseits nur die Großmutter, dann entfällt auf den väterlichen Großvater 25 % des Nachlasses, auf die Großmutter väterlicherseits weitere 25 % und auf die Großmutter mütterlicherseits 50 %.

Diese Verteilung zwischen unterschiedlichen Linien setzt allerdings voraus, dass die dort befindlichen Aszendenten das gleiche, also ein gleich nahes Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser aufweisen. Lebt z.B. väterlicherseits nur noch die Großmutter und ist der väterliche Großvater sowie beide Großeltern mütterlicherseits vorverstorben, so erbt – auch wenn es mütterlicherseits noch lebende Urgroßeltern gibt – alleine die väterliche Großmutter.

Bei fehlenden Kindern und Abkömmlingen, und vorverstorbenen Eltern und Großeltern, lassen sich diese Regeln auf die Urgroßeltern und alle weiteren Aszendenten übertragen.

Fehlt es an Erben in den vorangegangenen Stufen der Ordnung, wird der Ehegatte (wenn weder rechtlich noch tatsächlich vom Erblasser getrenntlebend) Erbe. Auf dieser Ebene gibt es, aufgrund der alleinigen Nennung des Ehegatten keine weitere Unterscheidung. Mangels Testaments würde der Ehegatte damit gesetzlicher Alleinerbe des Erblassers.

Gibt es auch keinen Ehegatten, werden die Verwandten der Seitenlinie, d.h. die Geschwister und Neffen Erben. Auf dieser Stufe der Ordnung ist, was die Verwandtschaftsverhältnisse angeht, zwischen den Geschwistern und den Neffen zu unterscheiden.

Die lebenden Geschwister verdängen hier aufgrund des näheren Verwandtschaftsverhältnisses ihre Kinder, und damit Neffen des Erblassers. Sind Geschwister vorverstorben, rücken dennoch dessen Kinder in die Position ihres verstorbenen Elternteils auf.

Vollgeschwister erhalten aber in der gesetzlichen Erbfolge jeweils einen Anteil, der doppelt so groß ist, wie derjenige der Halbgeschwister.

Existieren weder lebende Kinder noch Abkömmlinge, und auch keine Eltern, Grosselter, oder andere Aszendenten des Erblassers, und war der Erblasser unverheiratet, hatte aber auch keine lebenden Geschwister, und existieren auch keine lebenden Neffen, so kommen die übrigen Verwandten als gesetzliche Erben in Betracht.

Allerdings erreicht die gesetzliche Erbfolge nur Verwandte die nicht weiter als bis zum 4. Grad mit dem Erblasser verwandt waren.

Dies bedeutet, dass lediglich Onkeln und Tanten (Geschwister der Eltern), Cousins und Cousinen (Kinder der Geschwister der Eltern), Onkeln und Tanten zweiten Grades (Geschwister der Großeltern) und Neffen zweiten Grades (Enkelkinder der Geschwister des Erblassers) als gesetzliche Erben in Frage kämen.

Diese würden in der soeben geschilderten Reihenfolge die gesetzliche Erbenstellung einnehmen können. D.h. Onkeln und Tanten des Erblassers schließen Cousins und Cousinen aus, etc.

Leben beim Tod des Erblassers auch keine der soeben beschriebenen Verwandten, so entfällt das Erbe auf den Staat.

Hat der Erblasser ein gültiges Testament verfasst, so kommt es auf die soeben geschilderte, gesetzliche Erbfolge nur insoweit an, wie diese mit einem Pflichtteilsanspruch verbunden ist, denn ein Testament darf nicht ohne weiteres Pflichtteile entziehen. Andernfalls können die Erben entsprechende Ansprüche gegen den oder die testamentarischen Erben erheben.

Pflichtteilsberechtigte

Hat der Erblasser ein Testament errichtet, muss geprüft werden, ob dieses die Rechte der Pflichtteilsberechtigten respektiert, oder sie zu kurz kommen.

Das spanische Erbrecht sieht, wie auch das deutsche Recht, Pflichtteilsberechtigte vor, die nur in Ausnahmefällen enterbt werden können.

Pflichtteilsberechtigte sind die Kinder bzw. Abkömmlinge des Erblassers (Erstere vor Letzteren). Sollte er keine Nachkommen haben, treten die Eltern des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte auf den Plan. Sind die Eltern des Erblassers vorverstorben, rücken als Pflichtteilsberechtigte die sich in dieser Linie eine Ebene weiter oben befindlichen Vorfahren nach, und die Großeltern nehmen die Position von Pflichtteilsberechtigten ein. Sollten nicht nur die Eltern, sondern auch die Großeltern vor dem Erblasser verstorben sein, würden die Urgroßeltern zu Pflichtteilsberechtigten. Diese Linie der sogenannten Aszendenten (aufsteigende Linie) würde immer weiter verfolgt, solange es lebende Vorfahren des Erblassers gibt.

Gibt es einen überlebenden Ehegatten, so ist dieser immer pflichtteilsberechtigter. Die Höhe des Pflichtteils des Ehegatten hängt aber davon ab, welche anderen Pflichtteilsberechtigten existieren. Dies werden wir später genauer ausführen.

Nur wenn der Erblasser weder lebende Nachkommen, noch Aszendenten oder einen Ehegatten hatte, fehlt es insgesamt an Pflichtteilsberechtigten.

Allgemeiner Pflichtteilsanspruch

Das spanische Erbrecht teilt den Nachlass in drei fiktive Drittel auf. Diese Aufteilung hilft zu vermitteln, welchen Umfang gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche haben können, und wer diese Ansprüche geltend machen kann.

Kommen wir zur Beschreibung dieser drei Drittel:

Das erste Drittel steht dem Testierenden zur freien Verfügung, es nennt sich deshalb auch, frei übersetzt, dass „frei verfügbare Drittel„ (tercio de libre disposición). Er kann dieses jedwedem Erben überlassen, ohne Pflichtteilsansprüche zu verletzen.

Das zweite Drittel steht dem Testierenden zur freien Verfügung ohne Pflichtteilsansprüche zu missachten, solange er eines oder mehrere Kinder oder Abkömmlinge bedenken möchte. Es kann, frei übersetzt, als „verbesserndes Drittel„ (tercio de mejora) bezeichnet werden. Weist er dieses Drittel also einem oder mehreren Abkömmlingen zu, so wird dadurch das Erbe dieser begünstigten Personen verbessert (daher die Bezeichnung als „verbesserndes Drittel„), und es werden keine Ansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter verletzt.

Das dritte Drittel steht immer den Pflichtteilsberechtigten zu. Es kann, frei übersetzt, als „legitimes Drittel„ (tercio de legítima) bezeichnet werden, denn es bezieht sich auf den Anteil am Nachlass, der auf die „legitimen Erben“ oder Pflichtteilsberechtigten entfällt.

Konkreter Pflichtteilsanspruch

Damit können wir sagen, dass die Pflichtteilsansprüche der Pflichtteilsberechtigten folgenden Umfang haben:

Pflichtteilsanspruch der Kinder und Abkömmlinge

Die Abkömmlinge haben einen Pflichtteil der sich auf zwei Drittel des Nachlasswertes erstreckt, nämlich das „legitime Drittel“ (tercio de legítima) und das „verbessernde Drittel“ (tercio de mejora).

Während aber ein Drittel des Nachlasswertes („legitimes Drittel“ – tercio de legítima) zwingend auf alle Pflichtteilsberechtigten (Kinder bzw. Abkömmlinge) insgesamt entfällt, kann das zweite Drittel vom Testierenden lediglich einem oder mehreren Pflichtteilsberechtigten (Kinder bzw. Abkömmlinge) zugedacht worden sein.

Besteht ein derartiges Testament, dann beläuft sich der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten (Kinder bzw. Abkömmlinge) in der Gesamtbetrachtung zwar immer noch auf zwei Drittel des Nachlasswertes, aber der Testierende hat dann das „verbessernde Drittel“ (tercio de mejora) z.B. lediglich einem seiner Kinder zugedacht, und nur das „legitime Drittel“ (tercio de legítima) wird unter allen Kindern gleichberechtigt verteilt.

Es können daher drei Konstellationen unterschieden werden:

Der Erblasser hat nicht über das „verbessernde Drittel“ testamentarisch verfügt, dieses also bewusst unangetastet gelassen. Dann erhalten seine pflichtteilsberechtigten Kinder bzw. Abkömmlinge das „legitime Drittel“ und das „verbessernde Drittel“, also insgesamt einen Anspruch auf 2/3 des Nachlasswertes. In dieser Situation spricht man auch davon, dass ein globaler oder grosser Pflichtteil besteht (legítima global / legítima larga).

Der Erblasser kann testamentarisch bestimmt haben, dass z.B. nur eines seiner Kinder oder Abkömmlinge, in den Genuss des „verbessernden Drittels“ kommt. Dann verteilt sich das „legitime Drittel“ unter allen Pflichtteilsberechtigten (Kinder bzw. Abkömmlinge) und das „verbessernde Drittel“ nur auf den Begünstigten. Die benachteiligten Pflichtteilsberechtigten (Kinder bzw. Abkömmlinge) erhalten dann nur den Mindestpflichtteil auch kleiner Pflichtteil genannt (legítima estricta / legítima corta).

Der Erblasser kann über einen Teil des „verbessernden Drittels„ zugunsten eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigten verfügt haben, aber eben nicht das gesamte „verbessernde Drittel„. In diesem Fall verteilt sich das „legitime Drittel“ unter allen Pflichtteilsberechtigten, der Teil des „verbessernden Drittels“ über welches zugunsten bestimmter Pflichtteilsberechtigten testamentarisch verfügt wurde, unter diesen, und der verbliebene Rest des „verbessernden Drittels“ unter sämtlichen Pflichtteilsberechtigten.

Pflichtteilsanspruch der Eltern, Großeltern und Urgroßeltern (Aszendenten)

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, so werden die Aszendenten (Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, usw.) des Erblassers Pflichtteilsberechtigte.

Deren Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser unverheiratet war. War er verheiratet, beläuft sich der Pflichtteil der Aszendenten auf ein Drittel des Nachlasses.

Leben beide Eltern des Erblassers, so entfällt auf jeden Elternteil die Hälfte des Pflichtteils. Ist einer vorverstorben, entfällt auf den überlebenden Teil der gesamte Pflichtteil.

Leben Aszendenten des Erblassers, die gleichen Grades sind, wie etwa die Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits, so verteilt sich der Pflichtteil zu gleichen Teilen auf jede Linie (Linie des Vaters und Linie der Mutter).

Sind die lebenden Aszendenten unterschiedlichen Grades, etwa die Großmutter mütterlicherseits mit die Urgroßmutter väterlicherseits, so entfällt der gesamte Pflichtteil nur auf den Verwandten des dem Erblasser nahesten Grades, hier also die Großmutter mütterlicherseits.

Pflichtteilsanspruch des Ehegatten

Der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten des Erblassers, setzt voraus, dass zwischen den Eheleuten keine rechtliche oder tatsächliche Trennung besteht. Also keine rechtlich wirksame Trennung eingetreten, oder tatsächlich umgesetzt wurde.

Leben neben dem Ehegatten Kinder oder sonstige Abkömmlinge des Erblassers, so beläuft sich der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten auf ein Nießbrauchsrecht an einem Drittel der Erbschaft (konkret am „verbessernden Drittel„ tercio de mejora).

Existieren keine Kinder oder Abkömmlinge des Erblassers, aber Aszendenten (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, usw.) des Testierenden, so beläuft sich der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten auf ein Nießbrauchsrecht an der Hälfte des Nachlasses.

Gibt es weder Kinder, noch sonstige Abkömmlinge und auch keine lebenden Aszendenten, hat der überlebende Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch im Umfang von zwei Dritteln der Erbschaft.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Nach spanischem Recht gilt eine Erbschaft solange nicht als angenommen, wie dies ausdrücklich geschieht oder aufgrund der Gesamtumstände unterstellt werden kann. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn Handlungen des Erben darauf schließen lassen, dass er den Nachlass seinem Vermögen einverleiben möchte.

Das Erbe kann damit ausdrücklich und konkludent angenommen werden. Hierfür, so wird allgemein angenommen, hat der Erbe eine Frist von 30 Jahren zu beachten.

Solange er das Erbe nicht angenommen hat, kann er es ausschlagen. Miterben oder Dritte können mit spezifischen Maßnahmen den Erben auffordern, ausdrücklich eine Annahme oder Ausschlagung zu formulieren. Reagiert der Erbe nicht hierauf, so gilt die Erbschaft als angenommen.

Eine Ausschlagung der Erbschaft erfordert eine notarielle Beurkundung oder kann unterstellt werden, wenn die Erbschaft auch noch nach 30 Jahren nicht ausdrücklich angenommen wurde, oder die Umstände darauf schließen lassen, dass eine Annahme erfolgt ist.

Besonderheiten bei der Annahme der Erbschaft

Möchte sich der Erbe vor den Folgen einer überschuldeten Erbschaft schützen, kann er auf zweierlei Weisen verfahren.

Entweder er beantragt die Erstellung eines Nachlassinventars, um eine Annahme prüfen zu können, oder er erklärt, dass er die Erbschaft nur insoweit annimmt, wie die Schulden des Erblassers das Nachlassvermögen nicht überschreiten. In diesem Fall kann er auf diese Weise dafür sorge tragen, dass sich sein eigenes Vermögen nicht mit dem des Erblassers vermischt, und damit letztlich seine Haftung auf das Nachlassvermögen begrenzen.

Spanische Erbschaftsteuer

Unabhängig vom anzuwendenden Erbrecht muss das Erbe versteuert werden.

Welches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist zwar von Bedeutung, um zu ermitteln, wer in welchem Umfang erbt, und welche Pflichtteilsansprüche bestehen.

In welchem Land welche Steuern zu entrichten sind, ist allerdings eine andere Frage.

Die Wohnsitze des Erblassers und der Erben haben zwar Einfluss darauf, in welchen Ländern gegebenenfalls Steuern in welcher Höhe auf die Erbschaft insgesamt anfallen.

Hiervon losgelöst ist aber in jedem Fall auch dort eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, wo Vermögen existierte.

Selbst wenn also deutsches Erbrecht einschlägig ist, und sowohl der Erblasser wie auch die Erben ausschließlich in Deutschland ansässig waren, ist für das in Spanien gelegene Vermögen eine Steuererklärung in Spanien zu formulieren und einzureichen, und die hierfür in Spanien anfallende Steuer zu entrichten.

Schlussfolgerung

Jeder der Vermögen in Spanien hat, sollte sich frühzeitig Gedanken über eine möglichst sinnvolle Nachlassplanung machen. Durch Testament und Rechtswahl bieten sich große Gestaltungsspielräume. Bereits zu Lebzeiten kann so geprüft und beeinflusst werden, welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen der Eintritt des Erbfalles auslösen könnte. Da das spanische Erbrecht vom deutschen Recht teilweise überraschend abweicht, kann auf diese Weise nicht nur besser geplant werden, es bieten sich interessante Möglichkeiten und vollkommen unerwartete und ungewollte Ergebnisse bleiben aus.

Thema:
Erbrecht
Länder:
Deutschland, Spanien, international
Anwälte:
Ingmar Hessler, María del Cuerpo
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