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IHRE EXPERTEN IM SPANISCHEN, DEUTSCHEN UND INTERNATIONALEN ERBRECHTErbrecht in Spanien

Das spanische Erbrecht

Das spanische Erbrecht findet bei Ausländern aktuell insbesondere aufgrund der Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung Anwendung.

Seit dem 17. August 2015, wird zur Bestimmung des auf den Erbfall anzuwendenden Rechts auf die Ansässigkeit des Erblassers abgestellt.

Während früher die Nationalität des Verstorbenen entscheidend war, und sich die Verteilung des Nachlasses eines Deutschen nach deutschem Recht richtete, wird heute aufgrund des vorrangigen Kriteriums der Ansässigkeit auf einen in Spanien ansässigen Erblasser, der ohne Testament verstorben ist, dass spanische Erbrecht angewandt, auch wenn er alleine deutscher Staatsangehöriger war.

Allerdings besteht in derartigen Fällen ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Ansässigkeitsstaates (z.B. Spanien) und dem seiner Staatsangehorigkeit, von welchem er jedoch tatsächlich Gebrauch machen muss.

Auf diese Weise kann ein in Spanien ansässiger Deutscher in seinem Testament bestimmen, ob für sein Erbe deutsches oder spanisches Recht einschlägig sein soll.

Dies bietet im besten Fall hervorragende Gestaltungsmöglichkeiten, und führt im Falle der Unwissenheit des Verstorbenen und seiner Angehörigen zu unabsehbaren Überraschungen

Wer erbt was?

SPANISCHES ERBRECHT IN DER ANWENDUNG

Beim Vergleich zwischen dem spanischen und deutschen Recht verwundert die meisten, dass neben einer abweichenden Erbfolge (z.B erben nach dem spanischen Gesetz erst die Kinder des Erblassers und dann seine Abkömmlinge, später seine Eltern, bzw. an ihrer Stelle die Großeltern oder gar Urgroßeltern des Verstorbenen, und dann erst, wenn es auch keine lebenden Vorfahren des Erblassers mehr gibt, sein Ehegatte – dieser hat lediglich, einen Anspruch auf ein Nießbrauchsrecht an einem Drittel der Erbschaft wenn der Erblasser Kinder oder Abkömmlinge hat bzw. ein Nießbrauchsrecht an der Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge aber Aszendenten, also Vorfahren hinterlässt), auch die Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsansprüche erheblich vom deutschen Recht variieren. Weiterhin sind die Umstände, unter denen eine Erbschaft als angenommen oder ausgeschlagen gilt, und die hierfür vorgesehenen Fristen vollkommen anders gestaltet.

Hinzu kommt, dass es in Spanien zahlreiche Autonome Gemeinschaften gibt, in denen Foralrechte gelten. Abgesehen vom nationalen spanischen Recht, welches sich aus dem Código Civil ergibt (spanisches Zivilgesetzbuch), existieren in Aragonien, Katalonien, auf den Balearen, in Galizien, Navarra und dem Baskenland vom nationalen Recht abweichende Besonderheiten.

Wir beraten Sie sowohl zum nationalen spanischen Recht, wie auch zu dem Erbrecht in den Foralrechtsgebieten. Gerade bezüglich dem Foralrecht der Balearen können wir auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen.

Diesbezüglich können wir Ihnen im Idealfall bereits bei der Testamentsgestaltung und Nachlassplanung helfen, oder auch nach Eintritt des Erbfalles, wenn es darum geht, das einschlägige Recht zu begreifen und anzuwenden. Gerne erstellen wir zu diesen Themen auch Gutachten (auf Deutsch, Spanisch, oder zweoeisprachig) oder vertreten Sie gerichtlich in Streitigkeiten rund um das Erbe.

Und wenn deutsches Erbrecht gilt?

SPANISCHES STEUERRECHT KOMMT IMMER ZUR ANWENDUNG

Auch wenn deutsches oder anderes Erbrecht, als das spanische zur Anwendung kommt, sind in Spanien Erbschaftsteuererklärungen zu formulieren und einzureichen und die entsprechenden Erbschaftssteuern abzuführen. Es kommt nicht alleine darauf an, wo jemand seinen Wohnsitz hat, oder welches Erbrecht anzuwenden ist. Auch Erben mit einem einzigen Wohnsitz außerhalb Spaniens müssen, wenn der Erblasser Vermögen in Spanien hinterlassen hat, in Spanien Erbschaftsteuer auf das dort gelegene Vermögen (meist Immobilien und Bankguthaben) zahlen. Selbst wenn deutsches Erbrecht einschlägig ist, denn die Steuer fällt wegen des Erwerbs an, und wenn sich dieser auf Vermögensgegenstände in Spanien bezieht, dann fallen auch spanische Steuern an.

Wichtig zu wissen ist weiterhin, dass die Erben nach dem Tod des Erblassers ein Wahlrecht zwischen der Besteuerung nach nationalen Steuervorschriften und deren Freibeträgen und Vergünstigungen einerseits, oder dem Steuerrecht der Autonomen Gemeinschaft bzw. deren besonderer Freibeträge und Steuervorteilen andererseits, haben.

Auswirkungen hat das Erbrecht verständlicherweise auf den jeweiligen Erbteil, und ist auf diesem Wege auch für die Besteuerung relevant.

Neben der Berechnung, Erklärung und Zahlung der Steuer kümmern wir uns auf Wunsch auch, um die finanziellen Aspekte der Erbschaftsauseinandersetzung, wenn es z.B. darum geht das eheliche Nießbrauchsrecht abzulösen. Idealerweise können sich die Erben einigen. Trotzdem sollte man wissen, dass die Kinder und Abkömmlinge des Erblassers durchaus die Möglichkeit haben, ein im Umgang gegebenenfalls lästiges und schwer zu verwaltendes Nießbrauchsrecht auf verschiedene Weisen durch Auszahlung zu beenden.

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Frequently Asked Questions - Häufig gestellte Fragen:

Welche Dokument sind für eine Abwicklung in Spanien erforderlich?

Grundsätzlich werden insgesamt folgende Unterlagen benötigt:

        • deutsche Sterbeurkunde (dann kann aber gegebenenfalls eine Übersetzung notwendig sein, um die wir uns aber kümmern können)
        • besser wäre daher eine internationale Sterbeurkunde
        • Kopie des Testaments (falls eines errichtet wurde)
        • Erbschein oder europäisches Nachlasszeugnis wenn deutsche Behörden zuständig sind (bitte lassen Sie sich durch uns beraten bevor Sie ein deratiges Dokument besorgen, denn in Abhängigkeit vom Einzelfall ist das ein oder das andere besser geeignet)
        • Aufstellung des bekannten, in Spanien gelegenen, Vermögens
        • wenn Immobilien existieren, dann  eine Kopie der Kaufurkunde (escritura) und ein aktueller Grundsteuerbescheid (wenn Sie über keines dieser Dokumente verfügen, müssen Sie sich keine Sorgen machen, wir können diese leicht für Sie einholen)
Was geschieht, wenn es Streit zwischen den Erben gibt?

Die Pflichten der Erben gegenüber dem spanischen Finanzamt sind, bis auf wenige Ausnahmen, von Streitigkeiten zwischen den Erben unabhängig. Es besteht die Möglichkeit, Fristverlängerungen zu beantragen. Nur wenn es wirklich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, kann im Einzelfall ein verlängerter Aufschub beantragt werden. Geht es jedoch weniger um Fragen der Erbenstellung, und des Umfangs des Erbanteils, sondern um die Aufteilung und Bewertung des Nachlasses, sollte eine Steuererklärung hiervon unabhängig, vorsorglich abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuer zurückerstattet zu verlangen. Gerne beraten wir Sie hierzu, da das beste Vorgehen vom Einzelfall abhängt. Wir vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich.

Wie lange dauert die Abwicklung einer Erbschaft in Spanien?

Die Abwicklung einer Erbschaft setzt das Vorhandensein der erforderlichen Dokumente voraus.

Es muss daher zwischen der Zeit unterschieden werden, die benötigt wird, um sämtliche Dokumente zusammenzustellen, und der Zeit, welche für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen in Spanien anfällt.

Häufig dauert die Ausfertigung von Unterlagen durch deutsche Behörden länger als erwartet.

Liegen alle notwendigen Dokumente vor, kann die Umsetzung der in Spanien zu treffenden Maßnahmen, regelmäßig binnen weniger Tage erfolgen.

Muss das Grundbuch berichtigt, d.h. der Erbe als Eigentümer der Immobilie ins Grundbuch bzw. Eigentumsregister eingetragen werden, kommt noch die Bearbeitungszeit des Grundbuchamtes / Eigentumsregister hinzu, welche sich üblicherweise auf zwei bis vier Wochen beläuft.

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